Wer keine Gelegenheit hatte, am 23.09.2014 den Vortrag von Dr. Rauschhofer zum Thema Bildnis- und Persönlichkeitsrechte zu verfolgen, hat möglicherweise etwas verpasst. Angesichts von 110 Teilnehmern war der große Saal der IHK nahezu ausgebucht. Der Vortrag wurde im Rahmen der abgegebenen Fragebögen mit der Durchschnittsnote 1,5 bewertet.

Schutzfähigkeit von Werken

Rauschhofer Vortrag IHKZusammengefasst ging es um die Themen, unter welchen Voraussetzungen Werke schutzfähig sind, vor allem aber auch, wie diese genutzt werden können. Während Urheberschutz vergleichsweise einfach unmittelbar mit Schöpfung eines schutzfähigen Werkes entsteht, bedarf es bei der Einräumung von Rechten einer präzisen Differenzierung. So war erstaunlich, dass dem Auditorium der Unterschied zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten weitgehend unbekannt war. Während bei einfachen Nutzungsrechten der Urheber das Werk auch für Dritte, somit beispielsweise auch für Mitbewerber nutzen darf, kann ein Kunde bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte diese für sich allein beanspruchen. Ebenso von Bedeutung ist die Einräumung von Bearbeitungsrechten, da ohne diese ein Kunde grundsätzlich das Werk nicht ohne Einwilligung des Urhebers bzw. des Auftragnehmers ändern darf.

Wichtig war es daher in diesem Zusammenhang herauszustellen, dass bei Einräumung von Nutzungsrechten stets eine vertragliche Regelung zu empfehlen ist, die jegliche Zweifel beseitigt. Für einen Kunden ist darüber hinaus von Bedeutung, dass er die Lizenzkette überprüft, zumindest diese sich nachweisen lässt. Da das Urheberrecht keinen gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten kennt, besteht für den Kunden ansonsten das Risiko, dass dieser sich zwar vom Auftragnehmer, beispielsweise einer Werbeagentur, die Nutzungsrechte vertraglich einräumen lässt und diese vergütet. Soweit allerdings die Werbeagentur nicht über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügte, fehlt es an einem Glied in der Lizenzkette, so dass eine Inanspruchnahme durch Urheber, genauso wie beispielsweise durch die abgebildeten Personen wie Models, in Betracht kommt.

Anhand von Beispielen aus der Praxis wurden hier insbesondere Fälle erläutert, in denen Models redaktionelle Rechte einräumten, die Bildnisse werblich genutzt wurden, was zu Schadensersatzansprüchen führte. Gleiches gilt entsprechend bei der nur temporären Einräumung von Nutzungsrechten für eine Kampagne, bei einer Nutzung darüber hinaus.

Creativ Commons

ccAls Alternative zu kommerziellen Nutzungsrechten wurden die Möglichkeiten von Creative Commons Lizenzen erläutert und die unterschiedlichen Lizenzierungs-formen dargestellt. Wesentlich ist auch hier die Differenzierung zwischen nicht kommerzieller und kommerzieller Nutzung.

Darüber hinaus muss jeder, der solche Werke nutzen möchte sich mit dem Risiko befassen, dass, anders als im Rahmen der Rechtsmängelhaftung bei erworbenen Nutzungsrechten, hier eine Haftung für Rechtsmängel ausgeschlossen wird. Und selbst wenn ein Fotograf die entsprechenden Rechte einräumt, ist damit nicht gesagt, dass die abgebildeten Personen, beispielsweise für eine kommerzielle Nutzung Rechte eingeräumt hat.

In diesem Kontext führte der Referent sodann in das Bildnisrecht ein. Anders als bei urheberrechtlich geschützten Werken, bei denen es bestimmte Ausnahme-tatbestände, insbesondere auch zur Privatnutzung gibt, dürfen Bildnisse von Abgebildeten nur mit deren Einwilligung erstellt werden. Bei einer solchen Einwilligung muss der Einwilligungszweck klar erkennbar sein.

Nutzungszweck musss klar erkennbar sein

Am Beispiel der lokalen Tageszeitung des Wiesbadener Kuriers festgemacht, ist es für einen Teilnehmer einer Veranstaltung klar ersichtlich, dass, wenn ein Fotoredakteur mit einem sichtbaren Namensschild der Zeitung Bilder macht, diese bei entsprechender Namensnennung gegenüber dem Redakteur dann in der Tageszeitung erscheinen sollen. Nicht dagegen ist ersichtlich, wenn solche Bilder beispielsweise anderweitig für Werbung verwendet werden.

In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls das Problem der minderjährigen Abgelichteten erläutert, insbesondere im Hinblick auf die Einsichtsfähigkeit und das Risiko der Verwendung solcher Bilder.
Eine vergleichbare Thematik ergibt sich bei Mitarbeiterbildern, da auch hier eine Einwilligung erforderlich ist und sich eine arbeitsvertragliche Regelung daher empfiehlt.

Einen weiteren Abschnitt bilden dann die Ausnahmetatbestände von relativen und absoluten Personen der Zeitgeschichte, Bilder bei denen Personen nur BeiwerkLe Trail Côte d’Opale en Pas de Calais einer Landschaft waren oder Bilder von Versammlungen und Aufzügen.

Voraussetzung für einen Persönlichkeitsschutz ist, dass Personen identifizierbar sind, was an Praxisbeispielen dargestellt wurde. Ebenfalls wurde medienrechtlich herausgearbeitet, unter welchen Voraussetzungen, nämlich insbesondere solche der Meinungsfreiheit, Prominente für Werbung genutzt werden können (z.B. BGH, 26.10.2006 – I ZR 182/04 Lafontaine/Sixt).

Nach der Darstellung der Besonderheit bei Konstellationen aus dem Social Media Bereich wurden dann noch Tipps bei Abmahnungen gegeben. Es wurde dargestellt, welche Handlungsoptionen im Falle von unberechtigten und berechtigten Abmahnungen bestehen und im Rahmen einer Zusammenfassung noch einmal ein Überblick gegeben.

Eine kurze Übersicht findet sich in beiden nachstehenden Videos. Das eine behandelt die Thematik des Urheberrechts in Unternehmen, das Thema Abmahnung sowie Persönlichkeitsrechte

Urheberrecht im Unternehmen

Die Abmahnung im Unternehmen

Fastnacht, Karneval und Social Media – vom Recht am eigenen Bild