Vertragsrecht
Dazu:
Nach draußen, IT-Outsourcing - Auslagerung vertraglich Regeln,
Internetworld
11/04, S. 42f.
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Open Source, aber nicht frei, Internetworld
10/04, S. 16
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Brief und Siegel, Software-Verträge, Internetworld 7/04, S. 48 - 50 |
E-Mails: Postfächer unbedingt regelmäßig checken,
Internetworld 08/03, S. 19
Server-Housing ohne Fallstricke,
Internetworld 06/03, S. 66
Administratoren zischen Gut und Böse,
Internetworld 02/03, S. 50; internetworld
02/03, S. 50
E-Mail-Einsatz
im Unternehmen -
Rechtliche Aspekte zu Virenübermittlung und Sicherheit sowie Datenschutz und
Arbeitsrecht
Beitrag in der (Beitrag in der DIREKT MARKETING 03/2002, S. 58/59)
E-Mail-Einsatz
im Unternehmen -
Rechtliche Konsequenzen beim geschäftlichen E-Mail-Verkehr
Beitrag in der (Beitrag in der DIREKT MARKETING 02/2002, S. 60 - 63)
Mails als Sicherheitsrisiko - Beitrag in der
Internet-Auktionen
letzter Akt - BGH bestätigt Rechtsverbindlichkeit
OLG
Hamm: Online-Auktionen bindend!
Online-Auktionen
doch bindend? - Kurzbericht v. 15.11.00
Praktische
Auswirkungen des Signaturgesetzes -
Beitrag vom 1.11.2000
Das
neue FernabsatzG
LG
Münster: Online-Auktion nicht bindend!
Grenzüberschreitende
Softwareüberlassung im Internet nach dem CISG
Webhosting
und Insolvenz des Kunden
Das
"Jahr-2000-Problem"
und die rechtlichen Konsequenzen
EDV-Recht
Scheinselbständigkeit
Das Vertragsrecht im Internet weist bzgl. den
herkömmlich abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich keine großen
Unterschiede auf.
Online abgegebene Erklärungen und auf diese Weise geschlossene Verträge sind
nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts wie im normalen
Geschäftsleben zu beurteilen (Hoeren, Rechtsfragen des Internet 1998,
Rdnr. 281; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 145 Rdnr. 6 ff.). Für
einen wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien bedarf es daher zweier
übereinstimmender Willenserklärungen zur Herbeiführung eines rechtlichen
Erfolges, nämlich eines Angebotes und dessen Annahme. Diese Erklärungen
können rechtswirksam auch per Mausklick online abgegeben werden (Ernst,
NJW-COR 1997, 165; von Herget, DStR 1996, 1288, 1291). Ein
Antrag auf einen Vertragsschluss muss hierbei bestimmt oder bestimmbar und vom
Willen getragen sein, eine endgültige Erklärung in der Rechtssphäre
abzugeben, wobei die Endgültigkeit als rechtlicher Bindungswille anzusehen ist.
Durch das Internet übermittelte Aufforderungen zu Bestellungen sind im Zweifel
nur als invitatio ad offerendum anzusehen (Palandt-Heinrichs, a.a.O.,
§145 Rdnr. 7 a;).
Als problematisch wurde in jüngster Zeit die Frage eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit Online-Auktionen thematisiert. Hier verneinte das LG Münster einen Vertragsschluss im Rahmen einer Online-Auktion des Anbieters ricardo.de, während das AG Sinsheim der Klage eines "Ersteigerers" auf Erfüllung stattgab. Diese Frage ist inzwischen durch den BGH geklärt. Online-Auktionen sind binden.
Ein wichtiger Themenkreis liegt weiterhin in der
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Online-Angeboten.
Anerkanntermaßen können AGB auch online wirksam vereinbart werden, wenn vom
Verwender ausdrücklich auf diese hingewiesen und dem Vertragspartner
Gelegenheit gegeben wird, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu
nehmen (Ernst, NJW-CoR 1997, 165, 167. Auch umfangreiche
Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsschlüssen im Internet wirksam
einbezogen, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sie kostenlos zu kopieren (Palandt-Heinrichs,
a.a.O., AGBG, § 2 Rdnr. 12).
Entscheidend ist daher die Art und Weise der Einbeziehung, die die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllt. Hier kommt es wegen der Vielfalt der
Gestaltungsmöglichkeiten immer auf den konkreten Einzelfall an.
© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000 - last update: 17.10.2004