Vertragsrecht

 

zum IT-Recht-Spezial

 

Dazu:

Nach draußen, IT-Outsourcing - Auslagerung vertraglich Regeln, Internetworld 11/04, S. 42f.

Open Source, aber nicht frei, Internetworld 10/04, S. 16

Brief und Siegel, Software-Verträge, Internetworld 7/04, S. 48 - 50

E-Mails: Postfächer unbedingt regelmäßig checken, Internetworld 08/03, S. 19

Server-Housing ohne Fallstricke, Internetworld 06/03, S. 66 

Administratoren zischen Gut und Böse,
Internetworld 02/03, S. 50; internetworld 02/03, S. 50

E-Mail-Einsatz im Unternehmen -
Rechtliche Aspekte zu Virenübermittlung und Sicherheit sowie Datenschutz und Arbeitsrecht
Beitrag in der (Beitrag in der DIREKT MARKETING 03/2002, S. 58/59)

E-Mail-Einsatz im Unternehmen -
Rechtliche Konsequenzen beim geschäftlichen E-Mail-Verkehr
Beitrag in der (Beitrag in der DIREKT MARKETING 02/2002, S. 60 - 63)

Mails als Sicherheitsrisiko - Beitrag in der MARKET news_03/2002, S. 46

Internet-Auktionen letzter Akt - BGH bestätigt Rechtsverbindlichkeit

OLG Hamm: Online-Auktionen bindend!
Online-Auktionen doch bindend? - Kurzbericht v. 15.11.00
Praktische Auswirkungen des Signaturgesetzes - Beitrag vom 1.11.2000
Das neue FernabsatzG
LG Münster: Online-Auktion nicht bindend!
Grenzüberschreitende Softwareüberlassung im Internet nach dem CISG
Webhosting und Insolvenz des Kunden
Das "Jahr-2000-Problem" und die rechtlichen Konsequenzen
EDV-Recht 
Scheinselbständigkeit

 

Überblick

Das Vertragsrecht im Internet weist bzgl. den herkömmlich abgeschlossenen Verträgen grundsätzlich keine großen Unterschiede auf.
Online abgegebene Erklärungen und auf diese Weise geschlossene Verträge sind nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Rechts wie im normalen Geschäftsleben zu beurteilen (Hoeren, Rechtsfragen des Internet 1998, Rdnr. 281; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 145 Rdnr. 6 ff.).
Für einen wirksamen Vertragsschluss zwischen den Parteien bedarf es daher zweier übereinstimmender Willenserklärungen zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges, nämlich eines Angebotes und dessen Annahme. Diese Erklärungen können rechtswirksam auch per Mausklick online abgegeben werden (Ernst, NJW-COR 1997, 165; von Herget, DStR 1996, 1288, 1291). Ein Antrag auf einen Vertragsschluss muss hierbei bestimmt oder bestimmbar und vom Willen getragen sein, eine endgültige Erklärung in der Rechtssphäre abzugeben, wobei die Endgültigkeit als rechtlicher Bindungswille anzusehen ist. Durch das Internet übermittelte Aufforderungen zu Bestellungen sind im Zweifel nur als invitatio ad offerendum anzusehen (Palandt-Heinrichs, a.a.O., §145 Rdnr. 7 a;).

Als problematisch wurde in jüngster Zeit die Frage eines Vertragsschlusses im Zusammenhang mit Online-Auktionen thematisiert. Hier verneinte das LG Münster einen Vertragsschluss im Rahmen einer Online-Auktion des Anbieters ricardo.de, während das AG Sinsheim der Klage eines "Ersteigerers" auf Erfüllung stattgab. Diese Frage ist inzwischen durch den BGH geklärt. Online-Auktionen sind binden.

Ein wichtiger Themenkreis liegt weiterhin in der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei Online-Angeboten.
Anerkanntermaßen können AGB auch online wirksam vereinbart werden, wenn vom Verwender ausdrücklich auf diese hingewiesen und dem Vertragspartner Gelegenheit gegeben wird, in zumutbarer Weise von den Bedingungen Kenntnis zu nehmen (Ernst, NJW-CoR 1997, 165, 167. Auch umfangreiche Geschäftsbedingungen werden bei Vertragsschlüssen im Internet wirksam einbezogen, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, sie kostenlos zu kopieren (Palandt-Heinrichs, a.a.O., AGBG, § 2 Rdnr. 12).
Entscheidend ist daher die Art und Weise der Einbeziehung, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt. Hier kommt es wegen der Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten immer auf den konkreten Einzelfall an.

© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000 - last update: 17.10.2004