Das Oberlandesgericht Celle hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Streitwert wegen einer nicht den Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung mit einem „Richtwert“ von 3.000 Euro festgesetzt (Az.: 13 W 112/07).

Die Richter bewerteten in ihrer Urteilsbegründung die fehlerhafte Widerrufsbelehrung als „einen häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten Widerrufsbelehrungen“. Außerdem stellten sie fest: „Diesbezügliche Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden.“

Praxistipp:

Wer (immer noch) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wird an einer Unterlassungserklärung regelmäßig nicht vorbeikommen. Die teilweise empfindlichen Kostennoten durch überhöhte Streitwerte können indes mit Blick auf diese Entscheidung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung reduziert werden. Das OLG Hamburg (Az.: 3 W 189/07) nahm bei Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits einen ähnlich niedrigen Streitwert von 5.000 Euro an.

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