Domain-Recht
Meinung:
Staatliche
Verwaltung für Domains?
Focus-Online
meldete am 14.05.2000, dass der CSU-Medienexperte Söder vorschlug,
Domainadressen für das Internet durch eine staatliche Behörde vergeben zu
lassen.
Nach
dieser Vorstellung solle das Europäische Patentamt “abschließend die
Rechtslage überprüfen”, um spätere Streitigkeiten vor Gericht zu
verhindern.
In
Unkenntnis des konkreten Wortlautes eines angekündigten Gesetzesentwurfes
erscheint hier jedoch eine praxisgerechte Umsetzung zweifelhaft. Markenverfahren
beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) dauern bei der „Computerklasse” 9 und
„Internetklasse” 42 regelmäßig zwischen sechs und zwölf Monaten. Nach
diesseitiger Einschätzung dürfte beim Europäischen Patentamt angesichts der
Flut von Domainanmeldungen und damit erforderlichen Kollisionsprüfungen für
die vorgenannten Klassen mindestens mit vergleichbar langwierigen
Verfahrensdauern zu rechnen sein. Im April diesen Jahres wurde die
zweimillionste Top-Level-Domain mit der Endung .de beim DENIC registriert, so
dass höchst fraglich erscheinen muss, wie die Rechtslage durch das Patentamt
angesichts dieser Mengen “abschließend” geprüft werden soll.
Zum
einen weiß man, dass das DPMA auch in Markensachen nicht unfehlbar ist, so dass
durch eine entsprechende Prüfung nicht auszuschließen ist, dass spätere
Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen werde.
Zum anderen fragt sich, wie eine “abschließende Prüfung der Rechtslage”
aussehen soll. Üblicherweise erfolgt eine vergleichbare Prüfung in
Markensachen so, dass für die begehrte Zeichenfolge eine Markenrecherche mit
entsprechenden Platzhaltern im Präfix und Suffix durchgeführt wird und im
Rahmen einer gutachterlichen Bewertung zu klären ist, inwieweit bei ähnlichen
Zeichenfolgen Verwechslungsgefahr besteht. Es bedarf keiner näheren Erläuterung,
dass dieses Verfahren relativ aufwendig ist, so dass nicht recht verständlich
ist, wie die “abschließende Prüfung “ aussehen soll.
Ebenfalls zu hinterfragen ist die Konsequenz einer Prüfung durch das Amt, d.h., welche Rechtsnatur oder -folge eine “Eintragung” als Domain auslöst. Soll eine Domain dem Schutz einer Marke gleichgestellt werden oder welches Recht soll stärker sein. Ebenfalls fragt sich, welche Folge eine “amtlich geprüfte” Domain auslöst, die sich im nachhinein nicht als gerichtsfest herausstellt, der Inhaber aber bereits erhebliche Investitionen vorgenommen hat. Greift hier ein Amtshaftungsanspruch?
Vorgenannte
Probleme skizzieren nur oberflächlich die strukturell tiefgehenden
Problematiken, so dass nach der hier vertretenden Ansicht entweder an dem gegenwärtigen
Zustand der Regulierung durch die private DENIC e.G. festgehalten werden sollte.
Immerhin reguliert sich der “Markt” inzwischen weitgehend selbständig. Die
Rechtsprechung ist soweit, dass Markeninhabern die Möglichkeit eröffnet ist,
kurzfristig per einstweiliger Verfügung die Herausgabe ihrer Domain zu
erlangen.
Wenn
regulierend in den gegenwärtigen Zustand eingegriffen werden sollte, wäre zu
überlegen, ob es nicht sinnvoller erscheint im Wege einer “Dispute-Policy”
Streitigkeiten zu regeln. Nach der seit 1.12.1999 gültigen Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP),
die zusammen mit Networksolutions (NSI), der Verwalterin der .com-Domains und
der amerikanischen Internet Corporation for Assigned
Names and Numbers (ICANN)
entwickelt wurde, werden bei Kollisionsfällen zwischen einer eingetragenen
Bundesmarke mit einem Domainnamen unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen
getroffenen, die bis zur außergerichtlichen Streitbeilegung oder dem Abschluß
eines Gerichtsverfahrens zur vorläufigen Aussetzung der Registrierung führen können.
Insoweit handelt es sich um eine Online-Schiedsgerichtsbarkeit zu Fragen des
Online-Rechtes. Zu prüfen wäre daher vor der Regelung durch ein Gesetz, ob
nicht im Wege einer solchen schiedsgerichtlichen Lösung kritischen
Sachverhalten besser beigekommen werden kann.
Unbeschadet
der Frage, inwieweit eine Übertragung der Domainverwaltung auf den Staat überhaupt
rechtlich zulässig wäre, besteht bei der eben vorgestellten Regelung der
Vorteil, dass nicht in langwierigen Verfahren zunächst die Zulässigkeit einer
Domain geprüft wird, was für Innovationen als hemmend zu bewerten ist, sondern
mit einer festen Verfahrensordnung ein flexibles Instrument an die Hand gegeben
wird, um krassen Mißbrauchsfällen sofort Herr zu werden.
Vor diesem Hintergrund muss das Vorschalten einer Behörde als
Investitionshemmnis und Nachteil gesehen werden, da - vergleichbar mit
Markenangelegenheiten - über lange Prüfungszeiträume angesichts der großen
Zahl von Domain-names zu erwarten ist.
Soll
ein Start-Up- Unternehmen, das gerade mit einer Idee an den Markt gehen möchte,
neun bis zwölf Monate warten, bis eine Behörde die gewünschte Domain
“zuteilt”? Wer die Geschichte des Online-Auktionshauses alando.de / ebay.de
kennt, weiß, dass in wenigen Monaten eine große und erfolgreiche
Auktionsplattform geschaffen wurde. Mit den hier angestrebten gesetzlichen
Hemmnissen sei die provokante These aufgestellt, dass alando.de heute vielleicht
noch nicht am Markt wäre.
Zusammenfassend erscheint die vorgeschlagene staatliche Regelung nicht geeignet, eine praxisnahe Lösung für Domain-Streitigkeiten zu liefern. Wenn überhaupt, sollen Verfahren installiert werden, die im Falle eines offensichtlichen Mißbrauches zu einem schnellen Erfolg für den Markeninhaber führen. Insoweit bedarf es aus diesseitiger Sicht jedoch keiner Regelung, da die Rechtsprechung hier inzwischen weitgehende Möglichkeiten bietet.
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© RA Hajo Rauschhofer 2000