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II. Einführung zum Softwarerecht

Das Recht der Informationstechnologie umfasst neben der Querschnittsmaterie des sog. Internetrechts mit all seinen Erscheinungsformen – seien sie kennzeichenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder auch strafrechtlicher Natur – insbesondere das komplexe Gebiet des EDV- und Softwarevertragsrechts. Während im Bereich des Onlinerechts zunehmend, wenn auch zum Teil noch uneinheitliche Rechtssprechung zu Themen wie Domain-Namen, Datenschutz sowie Marken- und Urheberrechtsverletzungen im Internet existiert, ist die Judikatur aus dem Gebiet des Softwarevertragsrechts zwar vielfältig, gemessen an dem langjährigen Zeitraum indes vergleichsweise überschaubar. Dies mag zum einen an der Materie selbst liegen, welche weitgehend – von den Kodifizierungen im Urhebergesetz mal abgesehen – keine eigenen Rechtsvorschriften für sich beanspruchen kann und zum anderen daran, dass vieles im Bereich des EDV-Vertragsrechts vertraglich vereinbart wird und angesichts der bislang nicht an jedem Gericht vorhandenen Kenntnisse und zudem der Schwierigkeit, einen Gutachter zu finden, tunlich außergerichtlich bzw. durch sachverständige Schiedsgerichte gelöst wird.

Infolgedessen hat sich hierzulande eine Rechtsdisziplin herausgebildet, die überwiegend dadurch geprägt ist, dass einerseits auf bestehende Rechtsinstitute beispielsweise aus dem allgemeinen Zivilrecht oder dem Urheberrecht, welches sich seit dem Jahre 1985 unter den §§ 69a ff UrhG mit dem Schutz von Computerprogrammen beschäftigt, zurückgegriffen wird und andererseits versucht wird, Erkenntnisse aus Übersee in die Vertragsgestaltung zu überführen. In den USA, wo die Softwareentwicklung in vielerlei Hinsicht ihren Ursprung findet, existiert eine über Jahrzehnte gefestigte Rechtsanwendungspraxis, wenn es beispielsweise darum geht, Softwarelizenzen zu übertragen oder komplexe Individualsoftwareverträge mit einem umfangreichen Wartungspaket, sog. Service Level Agreements (SLA´s), zu garnieren. Die Schwierigkeit der Übernahme derartiger Erkenntnisse im Rahmen der Vertragsgestaltung hierzulande besteht jedoch darin, diese in die hiesigen juristischen Formen zu gießen.

Aufgrund der Herausforderungen der häufig technischen Komplexität von IT-Projekten und dem damit erforderlichen, teilweise kasuistischen Regelungsaufwand, bedarf es bei der Software-Vertragsgestaltung neben projektspezifischen Besonderheiten wie beispielsweise der Festlegung einzelner Leistungsphasen oder Milestones, einer umfassenden Leistungsbeschreibung oder klaren Abnahmeregelungen, darüber hinaus eines fundierten technischen Verständnisses, um die Spezifika der Materie einordnen zu können. Hinzu kommt, dass Software, meist in Verbindung mit unterschiedlichen Plattformen oder unterschiedlicher Hardware als Umgebungen selten von Beginn an fehlerfrei funktioniert und in den seltensten Fällen innerhalb des vereinbarten Zeitpunktes fertig gestellt ist.
Häufig findet sich auch die Situation, dass ein Unternehmen erst bei Projektschieflagen sich über die vertragliche Situation einen Überblick verschafft.

Es ist daher für Softwareprojekte, teilweise sogar für das ganze Unternehmen von essenzieller Bedeutung, bereits vor Vertragsschluss in Betracht kommende, kritische Punkte vertraglich eindeutig zu klären, um später nicht Überraschungen zu erleben.

I. Einführung als Videobeitrag

II. Einführung zum Softwarerecht

III. IT Outsourcing und SLAs

IV. Online-Recht