(Rauschhofer Online 15.11.00) Der Streit um die Wirksamkeit von Online-Auktionen geht in eine weitere Runde. Nach dem das Landgericht Münster beim Verfahren ricardo.de noch einen Vertragsschluss verneinte, vertrat das Berufungsgericht (OLG Hamm) im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung, dass bei einer Internet-Auktion sehr wohl ein wirksamer Kaufvertrag zu Stande kommt.

Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich insoweit der überwiegend in der juristischen Literatur vertretenen Auffassung an, wonach sich der Anbieter mit Einstellung seines Angebotes verbindlich verpflichtet, zum Versteigerungspreis zu verkaufen.
Ähnlich sieht dies das Amtsgericht Kiel in einem zur Zeit anhängigen Prozess um die Ersteigerung eines Motorrades, wobei auch hier ein Ende des Verfahrens noch nicht absehbar ist.

Es bleibt abzuwarten, wie die jeweiligen Gerichte entscheiden, wobei im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Widerrufsvergleich geschlossen wurde und daher nicht feststeht, ob die Rechtsfrage überhaupt letztendlich entschieden wird.
Die Rechtslage muss daher weiterhin als ungewiss beurteilt werden, dürfte jedoch in der Tendenz zur Wirksamkeit von Online-Auktionen führen.

OLG Hamm:
Online-Auktionen bindend!