In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welcher Beweiswert elektronisch erzeugten Dateien, insbesondere E-Mails, im Rahmen von Streitigkeiten zuzumessen ist.

Häufig wird hierbei die Frage gestellt, ob nicht einer Email als elektronisches Dokument die Beweiskraft wie einer Urkunde zukommt und ob nicht das Signaturgesetz eine diesbezügliche Regelung beinhalte.

Das Signaturgesetz als Teil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes (BGBl. I 1997, S.1870) enthält für solche Fallkonstellationen derzeit keine praktische Lösung, die eine elektronische Urkunde einer Handschriftlichen gleichsetzt.

Nach § 1 Abs. 1 Signaturgesetz ist Zweck des Gesetzes, „Rahmenbedingungen für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können“.

Diese zumindest teilweise geschaffenen Rahmenbedingungen entfalten noch keine praktischen Auswirkungen für die dargestellte Problematik. Rechtliche Folge dessen ist, dass digital signierte Dokumente und Erklärungen weder dem gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) noch der gewillkürten Schriftform (§127 BGB) nach der derzeitigen Rechtslage genügen. Folgerichtig sind in Willenserklärungen, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, bei Übersendung per Email formunwirksam nach § 125 BGB.

Unabhängig von dieser Formunwirksamkeit stellt sich regelmäßig die Frage, welchen Beweiswert digital generierte Dokumente haben.
Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung muss jede beweisbelastete Partei ihr Vorbringen durch ein geeignetes Beweismittel nachweisen. Die Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierin neben Beweismitteln wie dem Zeugenbeweis, den Beweis durch Urkunden, Sachverständige oder die Inaugenscheinnahme vor.

Die Qualifizierung einer empfangenen Email als Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO scheidet aus, da es hier an einer dauerhaften Verkörperung sowie an einer hinreichenden Unterschrift fehlt und darüber hinaus die Gedankenäußerung nicht unmittelbar aus sich heraus wahrgenommen werden kann (Hoeren, Internet-Recht, S. 143).
Daran können auch Parteivereinbarungen, wonach elektronischen Dokumenten die Rechtsqualität einer Urkunde nach § 416 ZPO zukommen soll, nichts ändern. Solche Urkundsklauseln, wie sie beispielsweise zwischen gewerblichen Parteien in EDI-Vereinbarungen getroffen werden, erbringen für die richterliche Beweiswürdigung keine Bindungswirkung. Im Übrigen wird auch angezweifelt, inwieweit die Bindung eines Kunden an eine solche Urkundsklausel rechtswirksam ist.

Konsequenz dessen ist, dass nach herrschender Auffassung elektronische Dokumente nur im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) im Zivilprozess Berücksichtigung finden können. In diesem Zusammenhang erbringen auch Sendeprotokolle nicht den Anscheinsbeweis für den Zugang einer Erklärung, sondern haben allenfalls Indizwirkung.

Je nach der Konstellation im konkreten Einzelfall kann der Beweiswert einer elektronischen Urkunde indes dadurch erhöht werden, dass beispielsweise beim Vorliegen entsprechender Log-Dateien als Augenscheinsobjekte i.S.d. §§ 371ff. ein Sachverständiger die technischen Vorgänge bestätigt und damit die Indizwirkung stärkt.
Darüber hinaus kommt beim Vorliegen von mit digitaler Signatur versehenen elektronischen Dokumenten (z.B. PGP) dieser durch Verschlüsselung gewonnenen faktischen Sicherheit der digitalen Signatur im Rahmen der freien Beweiswürdigung und sachverständiger Erläuterung maßgebliche Bedeutung zu, sodass hierdurch ein zumindest mit einer Urkunde vergleichbarer Beweiswert erzielbar ist.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zum einen bei Streitigkeiten Emails nur bedingt geeignet sind, den eigenen Vortrag zu bestätigen, zum anderen im Vorfeld jedem anzuraten ist, wichtige Erklärungen sich zumindest schriftlich bestätigen zu lassen. Bis zur Umsetzung der nationalen Signatur-Regelungen, die sicherstellen, dass den Anforderungen im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift mittels eines qualifizierten Zertifikates genügt wird, verbleibt es bei der für viele Rechtsbereiche unbefriedigenden aber hinzunehmenden Situation. Eine gewisse Rechtssicherheit lässt sich zumindest mit anerkannten digitalen Signaturverfahren erreichen.

Link zum Thema:

Offline-Literatur zum Thema:

  • Fringuelli/Wallhäuser, Formerfordernisse bei Vertragsschluß im Internet, CR 1999, 93ff.
  • Hoeren, Beweislastklausel in ihr die EDI-Vereinbarungen, CR 1995, 513ff.
  • Kilian, Zweck und Inhalt des deutschen EDI-Rahmenvertrages, CR 1994, S. 657ff.
  • Hoeren, Rechtsfragen im Internet, S. 138ff.