In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welcher
Beweiswert elektronisch erzeugten Dateien, insbesondere E-Mails, im Rahmen von
Streitigkeiten zuzumessen ist.
Häufig wird hierbei die Frage gestellt, ob nicht einer Email als elektronisches
Dokument die Beweiskraft wie einer Urkunde zukommt und ob nicht das
Signaturgesetz eine diesbezügliche Regelung beinhalte.
Das Signaturgesetz als Teil des Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetzes (BGBl. I 1997, S.1870) enthält für solche
Fallkonstellationen derzeit keine praktische Lösung, die eine elektronische
Urkunde einer Handschriftlichen gleichsetzt.
Nach § 1 Abs. 1 Signaturgesetz ist Zweck des Gesetzes, "Rahmenbedingungen
für digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten und
Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von signierten Daten
zuverlässig festgestellt werden können".
Diese zumindest teilweise geschaffenen Rahmenbedingungen entfalten noch keine
praktischen Auswirkungen für die dargestellte Problematik. Rechtliche Folge
dessen ist, dass digital signierte Dokumente und Erklärungen weder dem
gesetzlichen Schriftformerfordernis (§ 126 BGB) noch der gewillkürten
Schriftform (§127 BGB) nach der derzeitigen Rechtslage genügen. Folgerichtig
sind in Willenserklärungen, die dem Schriftformerfordernis unterliegen, bei
Übersendung per Email formunwirksam nach § 125 BGB.
Unabhängig von dieser Formunwirksamkeit stellt sich
regelmäßig die Frage, welchen Beweiswert digital generierte Dokumente haben.
Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung muss jede beweisbelastete Partei
ihr Vorbringen durch ein geeignetes Beweismittel nachweisen. Die
Zivilprozessordnung (ZPO) sieht hierin neben Beweismitteln wie dem Zeugenbeweis,
den Beweis durch Urkunden, Sachverständige oder die Inaugenscheinnahme vor.
Die Qualifizierung einer empfangenen Email als
Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO scheidet aus, da es hier an einer
dauerhaften Verkörperung sowie an einer hinreichenden Unterschrift fehlt und
darüber hinaus die Gedankenäußerung nicht unmittelbar aus sich heraus
wahrgenommen werden kann (Hoeren, Internet-Recht, S. 143).
Daran können auch Parteivereinbarungen, wonach elektronischen Dokumenten die
Rechtsqualität einer Urkunde nach § 416 ZPO zukommen soll, nichts ändern.
Solche Urkundsklauseln, wie sie beispielsweise zwischen gewerblichen Parteien in
EDI-Vereinbarungen getroffen werden, erbringen für die richterliche
Beweiswürdigung keine Bindungswirkung. Im Übrigen wird auch angezweifelt,
inwieweit die Bindung eines Kunden an eine solche Urkundsklausel rechtswirksam
ist.
Konsequenz dessen ist, dass nach herrschender Auffassung
elektronische Dokumente nur im Rahmen freier richterlicher Beweiswürdigung (§
286 ZPO) im Zivilprozess Berücksichtigung finden können. In diesem
Zusammenhang erbringen auch Sendeprotokolle nicht den Anscheinsbeweis für den
Zugang einer Erklärung, sondern haben allenfalls Indizwirkung.
Je nach der Konstellation im konkreten Einzelfall kann der Beweiswert einer
elektronischen Urkunde indes dadurch erhöht werden, dass beispielsweise beim
Vorliegen entsprechender Log-Dateien als Augenscheinsobjekte i.S.d. §§ 371ff.
ein Sachverständiger die technischen Vorgänge bestätigt und damit die
Indizwirkung stärkt.
Darüber hinaus kommt beim Vorliegen von mit digitaler Signatur versehenen
elektronischen Dokumenten (z.B. PGP) dieser durch Verschlüsselung gewonnenen
faktischen Sicherheit der digitalen Signatur im Rahmen der freien
Beweiswürdigung und sachverständiger Erläuterung maßgebliche Bedeutung zu,
sodass hierdurch ein zumindest mit einer Urkunde vergleichbarer Beweiswert
erzielbar ist.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass zum einen bei Streitigkeiten Emails nur bedingt geeignet sind, den eigenen Vortrag zu bestätigen, zum anderen im Vorfeld jedem anzuraten ist, wichtige Erklärungen sich zumindest schriftlich bestätigen zu lassen. Bis zur Umsetzung der nationalen Signatur-Regelungen, die sicherstellen, dass den Anforderungen im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift mittels eines qualifizierten Zertifikates genügt wird, verbleibt es bei der für viele Rechtsbereiche unbefriedigenden aber hinzunehmenden Situation. Eine gewisse Rechtssicherheit lässt sich zumindest mit anerkannten digitalen Signaturverfahren erreichen.
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