BGH:
shell.de
|
***************************************Pressemitteilung*****************************************
BGH-Grundsatzentscheidung zum Verhältnis von
Unternehmensnamen und Privat-Domain - shell.de I. Leitsätze:
II. Der Fall shell.de In einer weiteren Grundsatzentscheidung zum Domain-Recht hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22. November 2001 (Az. I ZR 138/99) die wichtige Frage des Verhältnisses von namensgleichen Unternehmen und privaten Namensträgern entschieden. In der Sache shell.de ging es um Ansprüche der
Deutschen Shell GmbH gegen die Privatperson Andreas Shell, auf dessen Namen die
Domain eingetragen war. Wie schon in der Grundsatzentscheidung zu beschreibenden Gattungsdomains erläuterte das Gericht über den konkreten Einzelfall hinaus, dass bei einem Streit von Gleichnamigen grundsätzlich auch der Bekanntere sich dem Gerechtigkeitsprinzip der zeitlichen Priorität zu unterwerfen habe. Kämen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht, so seien deren Interessen gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei ein Vorrang geschäftlicher vor privaten Interessen nicht anzuerkennen. Im zu entscheidenden Fall führe dieser Abwägungsvorgang aufgrund der derart unterschiedlichen Gewichtung der Interessen der Parteien dazu, dass es ausnahmsweise nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben könne. Die zwischen Gleichnamigen geschuldete Rücksichtnahme gebiete es, dass der Beklagte für seinen Domain-Namen einen Zusatz wähle, um zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot des Unternehmens Shell interessierten, seine Homepage aufriefen. Aus dieser Interessengewichtung folge zum einen
ein Unterlassungsanspruch, zum anderen der Anspruch der Klägerin auf Verzicht
des Beklagten bezüglich der Adresse Shell.de. III. Rechtliche Konsequenzen der Entscheidung Konsequenz dieser Entscheidung sind die drei sich aus den Leitsätzen ergebenden Feststellungen, wonach auch unabhängig von der Anwendung des Markenrechts das Namensrecht berühmter Unternehmenskennzeichen bei Gleichnamigkeit dem einer Privatperson vorgehen und das Unternehmen nicht nur Unterlassung, sondern darüber hinaus auch den Verzicht auf den Domain-Namen verlangen kann. Bedeutsam und weitreichend ist allerdings
gleichzeitig die Feststellung, dass eine ausnahmsweise gebotene
Interessenabwägung zugunsten berühmter Unternehmen bereits bei nur bekannteren
Namensträgern keine Abweichung (mehr) vom Gerechtigkeitsprinzip der Priorität
zulässt. Schließlich führt die Entscheidung nach diesseitiger Einschätzung auch für Städtenamen-Domains dazu, dass bekannte Städte ein das Namensrecht einer Privatperson übersteigendes Interesse geltend machen können, indes gegenüber Städten untergeordneter Bekanntheit ein gleichnamiger Namensträger den Grundsatz "wer zuerst kommt, mal zuerst" entgegenhalten kann. © Dr. Hajo Rauschhofer - 2001
|
Links zum Thema:
| Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle | |
| Spiegel - Netzwelt | |
| Rauschhofer
Online: Domain-Recht |
© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2001 - 23.11.2001