Mitnahme von Teilnehmerrufnummern
in Mobilfunknetzen nach § 20 Abs. 2 TKV
I. Einführung
Angesichts der Vielzahl von Anbietern im Mobilfunknetzmarkt stellt sich die
spannende Frage des Mitnahme-Rechts von Rufnummern.
Diese wird sich, wenn die §1 GWB-verdächtige Preisgestaltung von D1 und D2
durch Konkurrenten aufbricht, für Millionen von Endkunden stellen, die zu
günstigeren Providern wechseln möchten.
Nach § 20 Abs. 2 TKV erwirbt der Endkunde mit der Zuteilung der
Teilnehmerrufnummer im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes und der
Bedingungen und Regelungen nach § 43 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes ein
vom Anbieter unabhängiges dauerhaftes Nutzungsrecht an der Teilnehmerrufnummer.
Dies bedeutet, daß grundsätzlich ein Endkunde, der beispielsweise bei
Mannesmann D2 Kunde ist nach Kündigung eines Vertrages und vor dem Ende des
Altvertrages diese Rufnummer zu einem günstigeren D2-Provider mitnehmen möchte,
die "Herausgabe" der Rufnummer verlangen kann.
II. Mitnahmerecht und Aussetzung
1. Nach § 43 Abs. 5 TKG (5) haben Betreiber von Telekommunikationsnetzen in
ihren Netzen sicherzustellen, daß Nutzer bei einem Wechsel des Betreibers
und Verbleiben am selben Standort ihnen zugeteilte Nummern beibehalten
können (Netzbetreiberportabilität); hierfür können nur diejenigen Kosten in
Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel eines Kunden entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann diese Verpflichtung aussetzen, solange und
soweit das Fehlen von Netzbetreiberportabilität den Wettbewerb auf einzelnen
Märkten und die Interessen der Verbraucher nicht wesentlich behindert. Des
weiteren kann sie diese Verpflichtung aussetzen, solange und soweit dies aus
technischen Gründen gerechtfertigt ist.
Zwar ist hinsichtlich der "technischen Gründe" ist anzumerken, daß
die diversen Anbieter eigene Nummernkreise haben, so daß bei Mitnahme einer
Rufnummer zu einem neuen Provider das Kontingent verkleinert würde. Dies kann
aber m.E. nicht ausreichen, um eine Mitnahme zu verweigern, da sonst § 43 TKG
überflüssig wäre. Anbieter könnten sich sonst immer auf technische Gründe
berufen.
Derzeit hat diesbezüglich die Regulierungsbehörde durch die Vfg 304/1997 diese
Verpflichtung bis 31.12.98 aus technischen Gründen ausgesetzt.
2. Unabhängig davon stellt sich aber die Frage, wie der Begriff des
"Verbleibens am selben Standort" zu verstehen ist.
Ist ein Handy ein "Standort" iSd. 43 V TKG? Kann der Standort als
wirtschaftliches Gut interpretiert werden?
Nach der diesseits vertretenen Meinung ist der Begriff des Standorts weit und
damit aus einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu interpretieren. Folglich
sind auch Mobilfunkgeräte Standorte im Sinne des § 43 V TKG.
Gleichzeitig wird diese Interpretation durch die Auslegung nach dem
Normzusammenhang der Vorschrift gestützt. Da § 43 TKG nicht auf
Festnetzanbieter beschränkt ist, muß der Begriff des Standortes weit aufgefaßt
werden, da ansonsten diese Vorschrift für die Verbindungsnetzbetreiberauswahl
von Mobilfunknetzen keine Anwendung fände, da ein fester Standort niemals
vorliegen würde.
Auch werden Anbieter wegen des ggf. geldwerten Vorteils des Weiterbestehens
einer Rufnummer sich möglicherweise nicht kooperativ verhalten, um den Kunden
zu behalten, so daß dies einen klaren Fall der wesentlichen Behinderung des
Wettbewerbs darstellte.
Nach Auskunft der REGTP wird dies ebenso gesehen, so daß nach dem Ende der
Aussetzung der Endkunde seine Rufnummer zu einem anderen Provider eines Netzes
mitnehmen kann.
III. Ergebnis
Nach Ablauf der Aussetzung kann ein Endkunde innerhalb seines Netzes seine
Teilnehmerrufnummer mitnehmen und hat somit einen Anspruch auf
"Herausgabe" der Mobilfunknummer.
Bis zum 31.12.1998 fehlt es jedoch wegen der Aussetzung dieser Verpflichtung an
der Durchsetzbarkeit.
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