Frankfurt a.M./Wiesbaden 18. August 2010
Im Rahmen der heutigen mündlichen
Verhandlung vor der Kennzeichenstreitkammer des Landgerichtes Frankfurt
a.M. ging es um die Frage, ob der im Jahre 2007 gegründete Zweckverband
Rheingau e.V. die Herausgabe der Domain „rheingau.de"
verlangen kann.
Hintergrund des Rechtsstreites
ist, dass der Wiesbadener Internetprovider
VISTEC und die Werbeagentur
Klickrhein gemeinsam im
Jahre 1998 die Benutzung der Domain
„rheingau.de" aufgenommen haben. Seitdem
präsentiert die Werbeagentur
Klickrhein
bei der von
VISTEC gehosteten Domain umfangreiche
Informationen über den Rheingau; insbesondere Sehenswürdigkeiten, einen
Veranstaltungskalender, Hotels, etc.
Nachdem der Vorsitzende des
Zweckverbandes, der Bürgermeister der Stadt Oestrich-Winkel, Herr Paul
Weimann, zunächst zur Herausgabe der Domain aufforderte und später durch
Rechtsanwälte abmahnen ließ, erhoben die Prozessbevollmächtigten von
VISTEC und
Klickrhein eine
negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M., um
festzustellen, dass dem Zweckverband keine Ansprüche zustehen. Daraufhin
erhob der Zweckverband Widerklage mit Forderungen auf Unterlassung,
Herausgabe, Auskunft und Schadensersatz.
Die 6. Zivilkammer gab im Rahmen der
mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass sie einen Anspruch auf
Unterlassung oder gar Herausgabe der Domain nicht als gegeben ansieht, da
sich der Zweckverband schon nicht auf ein Namensrecht berufen könne.
Da der Zweckverband durch
vielfältige Pressepublikationen kommunizierte, inzwischen über eine
„Dachmarke" Kulturland Rheingau
zu verfügen, haben die Prozessbevollmächtigen von
VISTEC/Klickrhein
flankierend zum einen gegen die EU-Markenanmeldung Widerspruch eingelegt
und zum anderen eine Eingabe bei dem Deutschen Patent- und Markenamt zu
der fehlenden Schutzfähigkeit eingereicht.
„Da der Rheingau weder einer
Gebietskörperschaft noch einem sonstigen Namensträger zugeordnet werden
kann, gelten hier die allgemeinen Grundsätze des
Bundesgerichtshofes zur Registrierung generischer Domainnamen",
so Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer,
Prozessbevollmächtigter von VISTEC
und Klickrhein.
„Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung
ist für uns nicht überraschend, da wir von Anfang an die Rechtslage so
bewertet und kommuniziert haben. Offensichtlich führen politische Zwänge
hier zur Austragung solch unnötiger Streitigkeiten auf Kosten der
Steuerzahler. Es wäre sicherlich geschickter gewesen, wenn sich der
Zweckverband im Rahmen der angemeldeten Marke ‚Kulturland Rheingau‘ auf
die gleichlautend von ihm registrierten Domains konzentriert hätte. Wer
angesichts der nach unserer Rechtsauffassung eindeutigen Rechtslage
versucht, in diesem Maße Druck auszuüben, muss mit entsprechenden
Gegenreaktionen rechnen. In der Konsequenz sind die angemeldeten Marken
diesseits anzugreifen, da zu erwarten ist, dass der Zweckverband versuchen
wird, hieraus Rechte herzuleiten. Wir sind nach wie vor gesprächsbereit,
soweit der Zweckverband der Rechtslage angemessen Rechnung trägt".
Als Termin zur Verkündung einer
Entscheidung wurde der 29.09.2010
bestimmt.