(Rauschhofer Online 13.12.00) Am 16.11.2000
verkündete das Landgericht München I eine Entscheidung, wonach die Verwendung
der Domain "rechtsanwaelte.de" durch eine Rechtsanwaltskanzlei gegen
das Wettbewerbsrecht verstieße, da in der Verwendung der Domain eine
wettbewerbswidrige Behinderung des Leistungswettbewerbes zu sehen sei.
I.
Vorausgeschickt sei, dass das in dem entschiedenen Rechtsstreit ergangene Urteil
auf die Domain "rechtsanwalt.de" nicht anwendbar ist, da im
Unterschied zum Angebot der Münchner Kollegen hier allen Kollegen die Teilnahme
über ein Suchverzeichnis
ermöglicht wird. Darüber hinaus handelt es sich bei den Seiten von Rauschhofer
Online nicht um eine Kanzleipräsenz, sondern ein Online-Magazin, das
eine Vielzahl von Beiträgen, Urteilen und Links zum Thema Online-Recht neben
dem Rechtsanwaltssuchverzeichnis bereit hält.
II.
Festgestellt sei jedoch, dass das Urteil des Landgerichts München in mehrerlei
Hinsicht Bedenken begegnet und nach diesseitiger Ansicht einer
Überprüfung nicht stand halten wird.
1.
Das Urteil des Landgerichts München I - rechtsanwaelte.de - überrascht
zunächst insoweit als das Landgericht in der damaligen Entscheidung - sat-shop.com
(CR 1997, S. 545) noch von einer generellen Zulässigkeit des Gattungsbegriffs
ausgegangen ist.
Das diesbezüglich ständig weiter bereicherte Spektrum
der Jurisdiktion reicht inzwischen von genereller Zulässigkeit, so LG München
- sat-shop.com, a.a.O; OLG Frankfurt am Main - wirtschaft-online.de, NJW 1998,
S. 165; LG Hamburg - lastminute.com, CR 2000, S. 617) über die nuancierte
Zulässigkeit, soweit Links für Mitbewerber aufgenommen werden (OLG
Braunschweig - stahlguss.de, CR 2000, S. 614 sowohl auch Hanseatisches OLG -
mitwohnzentrale.de, MMR 2000, S. 40).
Neu hinzugekommen ist die Entscheidung des Landgerichts München I -
autovermietung.com (Urteil vom 24.09.2000, Az.: 4 HKO 13251/00), die wiederum
von einer Zulässigkeit der beschreibenden Angabe "Autovermietung"
ausgeht.
Die Domain-Rechtssprechung zu Gattungsbegriffen darf somit nach wie vor als
uneinheitlich bezeichnet werden.
2.
a) Fraglich erscheint zunächst, ob das Landgericht München in der hier
behandelten Entscheidung zu dem angesprochenen Verkehrskreis der Internetnutzer
zu rechnen ist und ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens
Feststellungen von Nutzergewohnheiten treffen konnte. Das Nutzerverhalten ist
noch weitgehend unerforscht, so dass auch hier die Feststellungen des
Hanseatischen OLG zu mitwohnzentrale.de revisionsrechtlich durch den BGH zu
überprüfen sind.
b) Unabhängig davon muss jedoch als zweifelhaft bewertet werden, dass - einen Kanalisierungseffekt unterstellt - ein sittenwidriger Wettbewerbseingriff anzunehmen ist.
Allgemein bekannt und im Internet üblich ist, dass Anbieter der jeweiligen Branche beschreibende Begriffe als Domain für ihre Waren oder Dienstleistungen nutzen (z.B. rechtsschutz.de, buch.de, reise.de, lastminute.de, etc.). Der daraus entspringende Wettbewerbsvorteil kann nicht allein darin gesehen werden, dass Nutzer auf der Homepage des Domain-Verwenders verweilen und aufgrund der (unterstellten) Bequemlichkeit eines Nutzers dadurch Mitbewerber ausgeschlossen würden. Wie oben angesprochen scheint hier die Beschreibung des Nutzerverhaltens in tatsächlicher Hinsicht überprüfungswürdig.
In rechtlicher Hinsicht fehlt darüber hinaus eine
Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Umstand, dass Wettbewerbsvorsprünge auf
persönlicher Anstrengung, Tüchtigkeit, Glück oder Zufall beruhen können und
nicht per se wettbewerbswidrig sind.
Dem im vorliegenden Fall gegebenen Leistungswettbewerb liegt die Erkenntnis
zugrunde, dass die "Startchancen" im wirtschaftlichen Wettbewerb nicht
gleich sein können. Folgerichtig kann ein Überflügeln eines Wettbewerbers mit
leistungsgerechten Mitteln die Unlauterkeit einer Wettbewerbshandlung nicht
begründen, und zwar auch dann nicht, wenn Mitbewerber vom Markt verdrängt oder
vernichtet werden oder sogar der Bestand des Wettbewerbs auf dem Markt
gefährdet oder aufgehoben wird (Baumbach/Hefermehl, UWG-Einleitung, Rz.
110). Die Registrierung von beschreibenden Domain-Namen unterlag und unterliegt
nach wie vor keiner spezialgesetzlichen Regelung, so dass eine Registrierung
nicht gegen geltendes Recht verstößt.
Der Unwert eines wettbewerblichen Verhaltens lässt sich weiterhin nicht aus den möglichen Folgen herleiten, die der Wettbewerb seiner Natur nach mit sich bringen kann (Baumbach/Hefermehl, a.a.O.). Dabei ist jede Beeinträchtigung des Mitbewerbers erlaubt, die der Wettbewerb seiner Natur nach mit sich bringt, vorausgesetzt, dass dies mit erlaubten Mitteln geschieht (Baumbach/Hefermehl, Allg, Rz. 21). Eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit den Grundprinzipien der Wettbewerbsfreiheit durch das Gericht ist nicht erkennbar.
Weiterhin ließ das erkennende Gericht unbeachtet, dass es
nicht auf die Domainbezeichnung allein ankommt, sondern sämtlichen Mitbewerbern
es freisteht, sich unter ähnlichen oder anderen Adressen im Internet zu
präsentieren.
Als Gemeingut kann zwischenzeitlich angesehen werden, dass der Erfolg einer
Internetpräsenz, wie die Beispiele Yahoo, Lycos oder eBay zeigen, nicht zuletzt
von deren Bewerbung abhängt. Mit täglich vielen Millionen Seitenabrufen durch
Verkehrsbekanntheit der vorgenannten Plattformen widerlegen diese Beispiele,
dass es für den Erfolg einer Seite lediglich auf die Domain ankommt. Eine
"gute" Domain bringt lediglich einen gewissen Wettbewerbsvorteil mit
sich, der sich in niedrigeren Anlaufinvestitionen für einen Markenauftritt
dokumentiert.
Als ebenfalls bekannt zu unterstellen ist, dass der Erfolg einer Homepage in
Form einer großen Anzahl von Seitenabrufen im wesentlichen davon abhängt, dass
Nutzer interessante bzw. die von ihnen gewünschten Informationen vorfinden.
Aufgrund des angebotenen Inhalts wird eine Seite dann von anderen Anbietern als
"wertvoll" eingestuft und eine Verknüpfung zur Seite des
Domain-Verwenders gesetzt.
Zudem muss als wesentliches Argument gegen die
Entscheidung des Landgerichts München I angeführt werden, dass ein
Wettbewerbsvorsprung nicht gleichzeitig die Verdrängung eines Wettbewerbers
indiziert. Standortvorteile wie eine einprägsame Domain, die in der
körperlichen Welt mit einer 1-A-Lage einer Fußgängerzone oder Einkaufsmeile
verglichen werden kann, führt nicht dazu, dass ein Lage-/Standortvorteil
gegenüber Geschäftsräumen, die sich im Hinterhof einer Seitenstraße
befinden, als wettbewerbswidrig bezeichnen läßt.
Mitbewerbern steht es gegenüber den besseren "Lauflagen" frei, durch
gute Geschäftsideen oder bessere/günstigere Leistungen im Wettbewerb zu
bestehen. Sind sie dazu nicht in der Lage, werden sie verdängt, wie
beispielsweise der Schwund an "Tante-Emma-Läden" zeigt.
Eine Domain lässt sich insoweit auch mit einer Geschäftsidee vergleichen, die ebenfalls als Teil des Leistungswettbewerbs zu einem Vorsprung, aber keiner wettbewerbswidrigen Behinderung führt.
3.
Schließlich überrascht es, dass im Urteil keine Auseinandersetzung mit den bisher
ergangenen Entscheidungen der oben genannten Gerichte erfolgt. Angesichts der
sehr differenzierte Entscheidung des LG Hamburg - lastminute.com - wäre
zumindest eine Diskussion wünschenswert gewesen. Das Hamburger Gericht trägt dem
Nutzerverhalten im Internet zutreffend Rechnung, indem es feststellt, dass jeder
Internetnutzer zunächst anonym und unverbindlich über die auf einer Homepage
dargestellten Leistungen sich unterrichten kann, ohne in direkten Kontakt mit
dem Anbieter treten zu müssen. Das Gericht führte dazu aus:
"Der Verkehr weiß, dass es unterschiedliche Anbieter (für Last-Minute-Reisen) gibt, und würde daher auch durch das Auffinden von Angeboten unter der Gattungsbezeichnung "Lastminute" nicht davon abgehalten, weitere Angebote zu sichten".
Das Landgericht Hamburg verneint zu recht das Abfangen von Kunden, da diese sich im Internet nicht der physischen Präsenz eines Verkäufers ausgesetzt sehen, sondern völlig frei und anonym mit einem höchst geringen körperlichen und finanziellen Aufwand weitere Angebote einholen können.
Diese Feststellungen treffen sowohl die tatsächliche als auch rechtliche Situation vollumfänglich, so dass zum einen die bereits eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht München als auch die Feststellungen des BGH in der angenommenen Revision zu mitwohnzentrale.de abzuwarten bleibt.
Links zum Thema:
JurPC
Web-Dok. 235/2000
Heise
Online
Focus
Online
Computerchannel
Internet
Intern
Stellungnahme
Graefe & Partner
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Rauschhofer Online @ rechtsanwalt.de |
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2000