BGB - Bürgerliches GesetzbuchEine für die Praxis recht bedeutsame Entscheidung hat das Amtsgericht München, Az.: 261 C 63/13 (nicht rechtskräftig), getroffen, das den dinglichen Arrest zur Sicherung von Geschäftsanteilen einer deutschen GmbH aus einer polnischen Subsidiärhaftung eines Geschäftsführers annahm.

Dinglicher Arrest

Der Sicherung vorausgegangen war ein gescheitertes Software-Projekt, das rückabgewickelt wurde und vom Auftraggeber die Aufwendungen wie auch Schadensersatz im Rahmen eines Verfahrens vor dem Landgericht und später Oberlandesgericht Frankfurt erfolgreich durchgesetzt wurde. Mit dem Titel aus erster Instanz versuchte man zunächst, gegen die verurteilte Beklagte zu vollstrecken.

Diese änderte zunächst den Unternehmensnamen als auch den Geschäftssitz, so dass es neuer Titelumschreibung nebst Übersetzung und Zustellung bedurfte. Nachdem dann versucht wurde, gegen die umfirmierte Beklagte zu vollstrecken, stellte sich heraus, dass dort keine nennenswerten Vermögensgegenstände mehr vorhanden waren. Insbesondere lief der Versuch, polnische Geschäftsanteile zu pfänden ins Leere, weil diese kurz zuvor auf eine zypriotische Limited übertragen wurden.

Haftung des Geschäftsführers für Vermögensverschiebung

Im Rahmen von Insolvenz- und Strafverfahren stellte sich sodann heraus, dass der Geschäftsführer zum einen an der Übertragung der Vermögensgegenstände mitgewirkt hat, zum anderen trotz des obsiegenden Urteils des Landgerichts Frankfurt in erster Instanz keine Rückstellungen gebildet hatte, weshalb der Tatbestand der Insolvenzverschleppung angenommen wird. Daraufhin wurde der Geschäftsführer im Rahmen der akzessorischen Haftung nach Art. 299 des polnischen Gesetzbuches für Handelsgesellschaften in Anspruch genommen.

Der Geschäftsführer der polnischen Beklagten und zwischenzeitlich Insolvenzschuldnerin ist gleichzeitig der Gesellschafter der deutschen Software-Tochter. Da die obsiegende Klägerin in der für Softwarewartungsverträge offenbar zuständigen deutschen Tochter noch nennenswerte Vermögenswerte vermutet, wurden die Geschäftsanteile im Wege des dinglichen Arrestes gesichert. Voraussetzung für den dinglichen Arrest ist, dass hierfür gerade kein vollstreckbarer Titel erforderlich ist, der dann ja bereits zur Pfändung führen würde, sondern Geschäftsanteile so gesichert werden, dass diese nicht mehr übertragen werden können, um dann aus einem späteren vollstreckbaren Titel diese auch verwerten zu können.

Die Anforderungen an den Arrestgrund ergeben sich aus § 917 (1) ZPO:

„Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde“.

Der Arrestanspruch wurde hierbei auf die Vorschriften des polnischen Gesetzbuches für Handelsgesellschaften – konkret Art. 299 – gestützt, der regelt:

„Sofern sich die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft als fruchtlos erweist, haften die Geschäftsführer gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaften.“

Nach polnischem Recht, dass über die Vorschrift des § 293 ZPO entsprechend für die Glaubhaftmachung eines Rechtsanspruches ausreicht, hat der Geschäftsführer dann Umstände darzulegen, mit denen er sich aus seiner Haftung exkulpieren kann, was ihm nicht gelang.

Sicherung aus Auslandstatbeständen

Die Bedeutung für die Praxis ist nicht unerheblich, weil – soweit ersichtlich – erstmalig aus einer Subsidiärhaftung des Geschäftsführers aus der Rechtsvorschrift eines anderen europäischen Landes ein Anspruchsgrund für die Sicherung von Geschäftsanteilen eines dinglichen Arrests bejaht wurde. Dies bedeutet gleichsam auch, dass Gläubiger von Ansprüchen mit internationalen Implikationen nunmehr besser gesichert sind und die Handelnden auf Beklagtenseite sich genau überlegen sollten, ob sie versuchen mit Tricksereien sich berechtigten Ansprüchen zu entziehen. In jedem Falle stärkt die Entscheidung die Gläubigerrechte auch im internationalen Bereich.

Entscheidung im Volltext: Pfändung von Geschäftsanteilen durch dinglichen Arrest aus internationalem Recht

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Bevollmächtigte Warschau:
WOLF THEISS, Warschau,
Rechtsanwalt Marek Władziński und
Rechtsanwalt Peter Daszkowski