Offenbar eher unbemerkt trat am 09.01.2016 eine weitere Gesetzesneuerung in Kraft, die insbesondere für Online-Händler von Bedeutung ist. Die ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zur Online-Streitbeilegung (engl. „ODR= Online Dispute Resolution“) sieht vor, dass Unternehmer, die sich mit ihrem Waren- oder Dienstleistungsangebot an Verbraucher richten, diese über die Möglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gem. Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO hinweisen:

In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail-Adressen an.

Den Wortlaut zu der entsprechenden Verordnung finden Sie hier.

Das Schlichtungsverfahren wird bei einer von der EU-Kommission eingerichteten Stelle (http://ec.europa.eu/consumers/odr/) angeboten werden. Zwar soll diese Stelle erst zum 15.02.2016 erreichbar sein, die Pflicht zum Hinweisen der Verbraucher besteht dennoch laut Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

Der Hinweis mit einem entsprechenden Link ist obligatorisch und kann bei mangelnder Aufklärung zur Abmahnung durch einen Konkurrenten oder von Verbraucherschutzorganisationen führen. Zudem muss auf eine eigene Kontaktadresse als E-Mail-Adresse hingewiesen werden. Von daher empfehlen wir, dass auf Ihrer Website ein entsprechender Hinweis eingefügt wird – sofern dies noch nicht geschehen ist. Am besten wird die neue Information im Impressum eingestellt, da der Verbraucher an diesem Ort die unternehmensbezogenen Hinweise erwartet.

Ein entsprechender Hinweis für Ihre Webseite kann wie folgt aussehen:

„Für eine außergerichtliche Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Kommission der Europäischen Union eine Online-Plattform (“OS-Plattform”) eingerichtet, an die Sie sich voraussichtlich ab dem 15.02.2016 für die Durchführung einer außergerichtlichen Streitbeilegung wenden können. Die Plattform können Sie unter “http://ec.europa.eu/consumers/odr/“ finden.

Unsere E-Mailadresse lautet: [„bitte Ihre Emailadresse eintragen“]

Wir vertreten zwar die Rechtsauffassung, dass ein Wettbewerbsverstoß solange nicht in Betracht kommt, wie die OS-Plattform funktionslos ist. Die Erfahrung mit Massenabmahnern zeigt indes, dass diese sich teilweise nicht so gut informierte Gerichte suchen, um eine erste für sie positive Entscheidung zu erzielen, die dann zur Unterstützung ihrer Abmahnung zitiert wird.

Um Ärger und Auseinandersetzung zu ersparen, empfehlen wir daher die Aufnahme, wenngleich auch ein kreativer Abmahner die Auffassung vertreten könnte, dass der Verbraucher „getäuscht“ würde, weil die Plattform noch überhaupt nicht betrieben wird. Auch dies halten wir indes nicht für belastbar.

Solange die Plattform nicht betrieben wird, würden wir in jedem Falle einer solchen Abmahnung robust, d.h. regelmäßig im Wege der Gegen-Abmahnung oder unmittelbar im Wege der negativen Feststellungsklage begegnen.

Falls Sie zu der Einführung der ODR-VO Rückfragen haben, so stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung