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Richter
kennen keine Gnade für Hacker
(Computerwoche
39/2000 v. 29.9.2000. S. 53f.)
Der Beitrag in der Computerwoche
vom 29.9.2000 gibt einen Überblick über die rechtliche Einordnung
verschiedener Fallkonstellationen im Internet, stuft diese in
Strafrechtbestimmungen ein und erläutert die Konsequenzen solcher Taten.
Das Internet weist als Spiegelbild der Gesellschaft auch
im virtuellen Raum alle Facetten auf, die in der tatsächlichen Welt vorhanden
sind. Neben den in einer Vielzahl von Beiträgen beleuchteten technischen und
wirtschaftlichen Möglichkeiten, bietet das Internet ebenso kriminellen
Elementen die Chance, sich zu betätigen. Insoweit herrscht auch im Internet
für Straftäter eine "new economy".
Ausgeklammert werden in diesem Beitrag die bereits
ausgiebig beschriebenen Tatbestände von Kinderpornografie oder Verbreitung
national-sozialistischen Gedankenguts. Diesbezüglich liegen die Probleme mehr
im tatsächlichen Bereich, nämlich dem Auffinden der Angebote selbst und der
Identifikation und Überführung der Täter.
Wirtschaftlich von größerer Bedeutung sind Delikte wie
Computerbetrug und
-Sabotage, Datenmanipulation, das Ausspähen von Daten sowie Delikte im
Immaterialgüterrecht, wie die Verletzung von Urheberrechten im Rahmen der
Softwarepiraterie. Gemeinhin werden vorgenannte Tatbestände unter dem Begriff
der Computerkriminalität zusammengefasst. Statistiken zu der
Computerkriminalität im Bereich des Internet sind rar. Nach einer Statistik des
Bundeskriminalamts, die auf der Internetpräsenz der Behörde angeboten wird,
wurden 1999 45359 Fälle der Computerkriminalität erfasst, wovon jedoch 36613
Fälle EC- und Kreditkartenbetrugstatbestände beinhalten. Die dargestellten
Fälle von Datenveränderung, Computersabotage (302), Ausspähen von Daten (210)
sowie Softwarepiraterie (privat 972/gewerblich 1252), dokumentieren hier nur
einen geringen Teil der Kriminalität, die im Internet stattfindet. Zu
unterstellen ist hierbei eine ganz erhebliche Dunkelziffer sowohl im Bereich der
Softwarepiraterie als auch im Bereich des Ausspähens von Daten. Daneben bleiben
Hacker-Angriffe häufig unentdeckt, so dass diese naturgemäß nicht zu den
erfassten Fällen zählen.
Als Taten im Internet sind im wesentlichen drei
Kernbereiche von Bedeutung.
Zunächst sind hier die "klassischen" Hacker- und Cracker-Delikte wie
Datenveränderung, Computersabotage und das Ausspähen von Daten anzuführen.
Ein weiterer wichtiger "Geschäftszweig" dürfte sich im Feld des
Computerbetruges herausbilden. Schließlich wirtschaftlich von größter
Bedeutung ist das Gebiet der Verletzung von Urheberrechten durch private oder
gewerbsmäßige Software- und zunehmend Musikpiraterie.
Der erste Bereich von Datenveränderung und Ausspähen von
Daten ist so alt wie die Datenverarbeitung selbst. Zum Ausspähen von Daten
findet sich schon beim Kennwort "Sesam öffne Dich" ein Beispiel.
Allen voran stehen die Angriffe von Hackern auf staatliche Einrichtungen, die
teilweise als Motiv hatten, Schwachstellen behördlicher Systeme zu
dokumentieren. Hier hat sich insbesondere der Chaos Computer Club hervorgetan.
Regelmäßig jedoch dient das Vorgehen der Täter eigenen Interessen - seien sie
materieller oder ideeller Natur.
Dieses häufig als "Kavaliersdelikt" eingestufte Eindringen in fremde
Rechnersysteme erfüllt den Tatbestand des Ausspähens von Daten nach § 202 a
StGB, der sich als eine Art Strafbestimmun gegen den "elektronischen
Hausfriedensbruch" einordnen lässt. Bei dem Ausspähen von Daten muss es
sich nicht zwingend um geheime Daten handeln. Mit dem Schutz über das
Verfügungsrecht von Daten werden bereits solche Daten erfasst, die nicht für
den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.
Unter einer besonderen Sicherung verstehen Juristen in diesem Zusammenhang keine
allzu hohen Anforderungen. Hierbei reichen Vorkehrungen aus, die speziell zu dem
Zweck geschaffen wurden, den Zugang Un-befugter zu verhindern oder erschweren.
In diesem Zusammenhang findet sich neben dem klassischen
Angriff auf Computersysteme durch Überwindung von Login-Sperren auch die
Spielart des Ausspähens von Daten mittels "trojanischer Pferde" sowie
durch den Einsatz von Active-X oder Java-Applets. Umstritten ist weiterhin, ob
das Port-Scannen bereits strafrechtliche Relevanz entfaltet. Das Scannen selbst
dürfte noch kein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung eines
Straftatbestands darstellen, da es bezogen auf die reale Welt etwa mit dem
Ausspähen einer Wohnungsadresse vergleichbar ist und damit nur eine
Vorbereitungshandlung darstellt.
Ein Eindringen in fremde Computer, das ein Ausspähen von Daten im Sinne des §
202a StGB erfüllt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Herauszustellen ist hier, dass die Strafverfolgung einen
Strafantrag des Verletzten voraussetzt (§ 205 Abs. 1 StGB). Dies bedeutet, dass
die Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben darf, wenn der Antrag nicht
gestellt wurde, wobei der Strafantrag innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der
Tat und der Person des Täters zu stellen ist.
Ein weiteres, breites Betätigungsfeld oft jugendlicher
Täter stellen die Tatbestände der Computersabotage und Datenveränderung nach
den §§ 303a und 303b StGB dar. Beide Tatbestände kommen in Betracht, wenn
beim Eindringen in fremde Rechner oder bei der Kommunikation in Computernetzen
Daten vorsätzlich und rechtswidrig gelöscht, unterdrückt, unbrauchbar gemacht
oder verändert werden. Lebhaftes Beispiel für die Erfüllung des Tatbestandes
der Datenveränderung und Computersabotage ist der Einsatz von Computerviren
oder "Würmern". Strafandrohung für Datenveränderung ist eine
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Für Computersabotage hat der
Gesetzgeber angesichts der damit verbundenen Bedeutung für Behörden oder
Unternehmen eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vorgesehen. Fraglich
erscheint in diesem Zusammenhang, ob durch eine sogenannte
Denial-of-Service-Attacke (DoS) vorgenannte Straftatbestände erfüllt werden.
Vereinfacht dargestellt wird mittels Programmen wie "TRIN00", "TFN"
oder "Stacheldraht" eine Client-Server-Vernetzung aufgebaut und durch
das Zusammenschalten einzelner Rechner ein einzelner Server angegriffen. Hierbei
macht sich der Angreifer Schwächen im TCP/IP-Protokoll zu Nutze und richtet
eine "schlafende Armee" von einzelnen Maschinen ein, die im nächsten
Schritt - dem "Broadcast" - aktiviert werden und Unmengen von
Datenpaketen auf die vordefinierte Zielmaschine senden, das sogenannte
UDP-Flooding. Durch die Beantwortung der riesigen Anzahl einzelner UDP-Pakete
von beispielsweise 1000 zusammengeschalteten Rechnern kommt es beim
angegriffenen Server zu einem Speicherüberlauf, der zum Absturz des Systems
führt und es teilweise lahm legt. Zweifelhaft und noch nicht gerichtlich
entschieden ist hierbei die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens, da weder eine
unmittelbare Datenveränderung noch eine Sachbeschädigung vorliegt.
Fraglich ist auch, inwieweit der Tatbestand der Computersabotage erfüllt wird,
da hierfür der Server durch die konkrete Angriffshandlung nicht nur gestört
werden muss, sondern zusätzlich die Störung der Datenverarbeitungsanlage durch
deren Zerstörung, Beschädigung, Veränderung, Beseitigung oder Unbrauchmachung
verursacht sein muss. Der "Absturz" des Rechners durch den
Speicherüberlauf ist nur mittelbare Folge des UDP-Flooding, so dass zumindest
ungewiss ist, ob im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot ein
Gericht hier eine Computersabotage annehmen würde. Unabhängig von der
strafrechtlichen Komponente ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein Täter
einer solchen DoS-Attacke ganz erheblichen zivilrechtlichen
Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen muss.
Der zweite wichtige Komplex der Computerkriminalität
liegt im Computerbetrug nach § 263a StGB, bei der ein Täter in der Absicht
sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen
einen anderen durch eine Computermanipulation schädigt. Unter den Tatbestand
des Computerbetruges fallen beispielsweise die Veranlassung unrichtiger
Überweisungen, unberechtigte Auslieferung von Waren durch Computermanipulation
oder Missbrauch gebührenpflichtiger Telefonnummern. Tathandlung ist hier die
"Täuschung" des Computers, dessen "Irrtum" insoweit den
menschlichen Irrtum ersetzt. Die Strafandrohung für Computerbetrug liegt bei
einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
Erwähnt sei im Zusammenhang mit Betrugstatbeständen auch
der Verbraucherbetrug im Internet. Hierbei handelt es sich nicht um ein
Computerdelikt im engeren Sinne. Der Nutzer wird lediglich unter Nutzung des
Mediums Internet getäuscht, so dass dieser Deliktsvorwurf insoweit nur
computer- oder internetspezifisch ist, als zur Verbreitung der Information das
Internet eingesetzt wird. Beispielhaft hierfür ist der Verkauf von nicht
existierender Ware über Online-Auktionen oder Chat-Rooms, bei denen der Käufer
erst nach Entrichtung einer Anzahlung die Unredlichkeit feststellt. Indes werden
solche Betrugsformen zunehmen, da sich Täter verschiedene Vorteile des Internet
leicht zunutze machen können. Genannt sei hier die Aussicht aus Rechts- oder
Vollstreckungsoasen weitgehend unentdeckt zu operieren.
Der Vollständigkeit halber sei im Rahmen der Darstellung
von unseriösen Anbietern auch der Tatbestand des unerlaubten Veranstaltens von
Glücksspielen nach den §§ 284, 285 oder 287 StGB genannt. Danach verstößt
das Anbieten von ungenehmigten Glücksspielen auf deutschen Servern gegen
genannte Vorschriften. Ebenfalls dürfte das Anbieten einer Vermittlung von
Glücksspielen über ein deutsches Portal, das auf einen im Ausland stehenden
Glücksspielserver zeigt, dennoch dem deutschen Straf-recht unterfallen und
unerlaubtes Glücksspiel darstellen. Rechtsprechung hierzu fehlt jedoch derzeit.
Dritter und letzter Komplex der wirtschaftlich bedeutsamen
Straftaten im Internet ist die Verletzung des geistigen Eigentums. Allen voran
ist hierbei die Software- und Musikpiraterie zu nennen. Nach den
spezialgesetzlichen Regelungen des Urheberstrafrechts macht sich ein Täter
gemäß § 106 UrhG strafbar, wenn er ohne Einwilligung des Berechtigten ein
Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Hier drohen dem
Täter strafrechtliche Sanktionen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren,
wobei auch hier grundsätzlich ein Strafantragserfordernis nach § 109 UrhG
besteht, indes bei öffentlichem Interesse auch eine Verfolgung von Amts wegen
möglich ist.
Das Kopieren von Software oder Musikstücken ohne Einwilligung des
Rechteinhabers ist verboten, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen, wie z.B.
§ 69d Abs. 2 UrhG, der das Anfertigen von Sicherheitskopien zuläßt,
eingreifen. Vor dem Vorhandensein adäquater Bandbreiten im Internet musste
insbesondere der gewerbsmäßige Softwarepirat die Software noch auf
körperlichen Trägermedien wie Diskette oder CD-ROMs zum Abnehmer verschicken.
Durch die heute vorhandenen Übertragungsgeschwindigkeiten wird ein weiterer
logistischer Kanal eröffnet, über den Software ohne großen Aufwand räumlich
ungebunden verbreitet werden kann. Bei der Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen liegt die Problematik weniger im Bereich des
materiellen Strafrechtes als vielmehr darin, dem Anbieter von Raubkopien habhaft
zu werden. Auch hier gilt das Vorgesagte, wonach ein Anbieter regelmäßig
anonym sowie von Rechts- oder Vollstreckungsoasen aus seine Tätigkeit entfalten
kann. Im Vergleich zu der wohl großen Anzahl dieser Taten sind Strafverfahren
selten. Sie geben jedoch jeweils Anlass zu ganz erheblichen Strafen, um dem
Präventionscharakter des Strafrechtes gerecht zu werden und Nachahmer
abzuschrecken. Ergänzt sei, dass Hard- und Software, die für die
Urheberrechtsverletzung genutzt wurden, nach § 110 UrhG eingezogen werden
können.
Für den Betroffenen von ganz erheblicher Bedeutung sind zusätzlich die
zivilrechtlichen Forderungen, die der geschädigte Rechtsinhaber gegen den
Verletzer hat. Im Rahmen des Schadensersatzes und Unterlassungsanspruchs nach §
97 Abs. 1 UrhG, der den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung sowie
Schadensersatz normiert, kann der Geschädigte Schadensersatz auf drei Arten
erhalten. Er hat ein Wahlrecht entweder den Ersatz der erlittenen
Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns, die Zahlung einer
angemessenen Lizenz oder die Herausgabe des Verletzergewinns zu verlangen. Da
ein konkreter Nachweis des entgangenen Gewinns trotz Beweiserleichterungen
regelmäßig schwierig ist, bietet die Forderung einer angemessenen Lizenz den
einfachsten Weg für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches. Danach hat
der Schädiger dem Rechteinhaber den Betrag zu ersetzen, der den Rechteinhaber
für die Erteilung einer angemessenen Lizenz üblicherweise vereinbart hätte.
Wenn beispielsweise über eine Internetseite mehrere 1000 Vervielfältigungen
erfolgt sind, werden leicht fünf- bis sechsstelligen Forderungen erreicht.
Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass bei
Straftaten im Internet zum einen teilweise alte Betrugsformen nur dem Medium
entsprechend umgesetzt werden, zum anderen durch die nutzbare Technik neue
Varianten von Taten geschaffen wurden. Für den Täter kann ein entsprechendes
Handeln zu ganz erheblichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen.
Jeder, der in ein fremdes Rechnersystem eindringt, muss damit rechnen, nicht
unerheblich bestraft zu werden. Dies gilt auch und vor allem für Personen, die
vorsätzlich Viren in den Umlauf bringen, um andere zu schädigen. Als
wesentliche Kernproblematik des Strafrechts im Internet bleibt es bei dem
Komplex des Anbietens von geschützten Werken, wie Software oder auch Musik im
MP3-Format. In Zukunft ist davon auszugehen, dass in der Bevölkerung eine
zunehmende Sensibilisierung - nicht zuletzt durch spektakuläre Fälle -
erreicht und das Unrechtsbewußtsein jugendlicher Internet-Nutzer steigen wird.
Richtern ist es dabei zu wünschen, eine Ausstattung zu erhalten, die ihnen ein
Nachvollziehen der tatsächlichen Umstände bei Gericht ermöglicht. Dies wäre
nicht zuletzt aus Gründen eines wirksamen Rechtsschutzes geboten.
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