LG
Berlin oil-of-elf.de
Domain als Meinungsäußerung?
(Rauschhofer Online - 11.3.01)
Das Domain-Recht wurde um eine neue Facette rechtlicher Fragestellungen
bereichert. Während es bislang im wesentlichen um kennzeichen- oder
namensrechtliche Konflikte ging, stellt sich nun die Frage, ob einem aus Marken-
oder Unternehmenskennzeichenrechten entspringendem Schutz das Grundrecht der
freien Meinungsäußerung, insbesondere im Rahmen des politischen
Meinungskampfes entgegengehalten werden kann.
Der Fall: Die Umweltorganisation Greenpeace leitete von der Domain oil-of-elf.de
Nutzer zu ihrer WebSite, auf der sich Greenpeace kritisch mit dem
Mineralölkonzern TotalFinaElf auseinandersetzt, um. "Oil-of-elf"
lehnt sich insoweit ironisch an die Kosmetikartikel von Oil-of-Olaz an.
TotalFinaElf begehrt Unterlassung und stützt sich auf
Unternehmenskennzeichnungs- und Namensrechte. Greenpeace wendet dagegen das
Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz ein.
I.
Wie immer in neuen Fallkonstellationen des Online-Rechts wird der Vergleich zu
bisher ergangenen Rechtsprechung bei körperlichen Medien gesucht.
Naheliegend ist hierbei der Vergleich der streitgegenständlichen Domain mit der
Headline eines Zeitungsartikel, der unter das Grundrecht von Meinungs- und
Pressefreiheit fällt. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang das World Wide Web
mit einer großen Zeitung zu vergleichen, deren einzelne Beiträge als
Überschriften in Form von Domains abgerufen werden können.
1.
Hinsichtlich der in der Domain verwendeten Zeichenfolge "oil-of-elf"
mag bereits diskutiert werden, ob diese nicht bereits ausreichend vom
Unternehmenskennzeichen "Elf" abweicht, so dass eine Zuordnung zum
Unternehmen ausscheidet. Da "Oil" jedoch beschreibend für die seitens TotalFinaElf
angebotenen Waren ist, lässt sich hier durchaus auch eine Zuordnung vertreten.
Des weiteren erscheint die Anwendbarkeit des
Markenrechts bei den geltend gemachten Ansprüchen aus Marke (§ 14 MarkenG) und
Unternehmenskennzeichen (§ 14 MarkenG) fraglich.
Voraussetzung ist zunächst eine zeichenmäßige Benutzung im geschäftlichen
Verkehr.
a) Der Begriff des zeichenmäßigen Gebrauchs ist weit zu verstehen und liegt
nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine
wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder
Dienstleistung sowie in Beziehung darauf gebracht wird (Fezer, MarkenG, § 14,
Rz. 26).
Zwar bejaht inzwischen die überwiegende Rechtsprechung die grundsätzliche
Kennzeichnungsfunktion einer Domain.
Ob dagegen bereits durch den ironisch gefassten Titel "Oil-of-elf" ein
Bezug zu Waren in der erforderlichen Weise geschieht, ist diskussionswürdig.
Der BGH hatte diesbezüglich entschieden, eine kennzeichenmäßige Benutzung des
Titels eines Comicheftes nicht vorliegt, wenn im Untertitel unübersehbar auf
Parodien des Heftes hingewiesen wurde (BGH GRUR 1994, S. 191 -
Asterix-Persiflage). Aus der ironischen Anlehnung an Oli-of-Olaz lässt sich
zumindest vertreten, dass die angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden
Fall entsprechend anwendbar sein könnte.
b) Auch fragt sich des weiteren, ob das weiterhin
erforderliche Tatbestandsmerkmal des geschäftlichen Verkehrs erfüllt wird.
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf
dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu
dienen bestimmt ist, wobei der Begriff weit auszulegen ist (Fezer, aaO., Rz.
41).
Die Gemeinnützigkeit der Umweltschutzorganisation führt nicht zum Ausschluss
dieses Merkmals, da auch eine erwerbswirtschaftliche Betätigung eines
gemeinnützigen Unternehmens geschäftlichen Verkehr darstellen kann (Fezer, aaO.
m.w.N. zur Rechtspr.). Demgegenüber wird eine Benutzung zu wissenschaftlichen
oder lexikalischen Zwecken nicht erfasst. Gleiches gilt nach diesseitiger
Ansicht für die Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf.
Ohne den markenrechtlichen Diskurs weiter zu vertiefen muss überdies als
fraglich angesehen werden, ob in der Verwendung Zeichenfolge "Elf" im
Rahmen der Domain eine markenmäßige Benutzung erblickt werden kann, da keine Verwendung zur Unterscheidung oder als Werbemittel zur Identifizieren von
Produkten auf dem Markt erfolgt .
2.
Verneint man aus vorstehenden Gründen bereits die Anwendbarkeit der §§ 14 und
15 MarkenG, könnte sich ein weiterer Anspruch aus dem Namensrecht des
Unternehmens ergeben. Wenn
markenrechtliche Ansprüche bereits deshalb nicht gegeben sind, weil nach dem
Markenrecht schon dem Grunde nach kein Schutz zu erlangen ist, kann auf § 12 BGB
zurückgegriffen werden (OLG Frankfurt - alcon.de).
Die Verwendung eines Namens kann dann untersagt werden, wenn sie unberechtigt
geschieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Verwendung eines Namens
zu einer Zuordnungsverwirrung führt, also der Nutzer bei Eingabe der Domain
dahinter die Fa. TotalFinaElf vermuten würde, was im vorliegenden Fall - als
intuitive Nutzereingabe - wohl ausgeschlossen werden kann.
Ebenso kann sich ein Namensträger, der in der Öffentlichkeit steht, nicht
gegen die Namensnennung in einer Zeitung wehren. Insoweit müsste sich das
Namensrecht der Firma am Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG messen
lassen. Das im vorliegenden Fall bestehende Spannungsverhältnis beider Rechte
lässt eine Abwägung zugunsten des nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichtes sehr weitreichenden Grundrechtes zumindest nicht
ausgeschlossen erscheinen, da ihm eine konstitutionelle Rolle im demokratischen
Staat zugesprochen wird (Soehring, Presserecht, Rz. 20.3., m.w.N.).
Zwar wird durch die Domain selbst nicht die vollständige Information über die
in der Diskussion stehenden Fragen transportiert. Die Freiheit der
Meinungsäußerung gewährleistet aber nicht nur den Inhalt, sondern auch die
Form der Darstellung (Soehring, aaO., Rz. 20.2., m.w.N.), so dass eine
diesbezügliche Erstreckung auf Domains wie in der vorliegenden
Fallkonstellation denkbar ist.
II.
Zusammenfassend bleibt abzuwarten, ob das Urteil des LG Berlin letztendlich von
Bestand bleiben wird. Da sich die Parteien im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes befinden, verbleibt Greenpeace zunächst nur der Gang in die
Berufung. In eV-Verfahren ist gegen ein Berufungsurteil keine Revision
statthaft, so dass der Weg zum BGH nur über das Hauptsacheverfahren führt. Wie
die hier behandelte Frage letztendlich entschieden wird ist ungewiss - erinnert
sei jedoch an die Entscheidung des BGH zur Schockwerbung von Benetton, in der
die Wettbewerbswidrigkeit festgestellt wurde. Erst im Verfahren vor dem
Bundesverfassungsgericht wurden die Urteile des Bundesgerichtshofs aufgehoben,
mit denen dem beschwerdeführenden Presseunternehmen (Bf) der Abdruck dreier
Werbeanzeigen der Firma Benetton untersagt worden war. Insoweit werden die
Instanzgerichte das Grundrecht der Meinungsfreiheit in ihre Erwägungen
einbeziehen müssen.
Für weitere Spannung und rechtliche Diskussion dürfte in jedem Falle gesorgt sein.
NEU: KG Berlin
bestätigt Rechtmäßigkeit der Verwendung von oil-of.elf.de - via Jurawelt
Beschluss
des LG Berlin v. 18.1.2001
Links zum Thema:
| Internet-Intern, Niederlage für Greenpeace | |
| Juristisches Internet-Projekt Saarbrücken: Materialien zum Streit oil-of-elf | |
| Rauschhofer
Online: Domain-Recht |
|
Rauschhofer Online @ rechtsanwalt.de |
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2001