NAF

 

Nachdem zunächst in erster Instanz die Sperrung einer Domain im Wege des „Uniform Rapid Suspension“-Verfahren (URS) erfolgte, konnte erneut für ein bekanntes Kennzeichen eine Sperrung einer Domain auch in der Rechtsmittelinstanz („Appeal“) durchgesetzt werden.

Registrieren einer bekannten Marke als Domain „bad faith

Das National Arbitration Forum entschied, dass das Registrieren einer bekannten Marke als Domain mit der neuen Top Level Domain (nTLD) .email bösgläubig („bad faith“) erfolgte, auch wenn der Domaininhaber angab, ein eigenes Geschäftsmodell zu entwickeln und den Service angeblich kostenlos zur Verfügung zu stellen (Claim Number: FA1404001552833).

Der inkonsistente Vortrag des Respondent wurde entsprechend gewürdigt, auch wenn das Panel in einer Split Decision (2:1) entschied:

To register another’s well-known trademark as a domain name and using that domain name connecting to a web service with the specific goal to earn money from active users and advertising connected to the use of the trademark related web service, cannot be considered as legitimate interest.

 

Absicht, Geld mit fremden Kennzeichen zu verdienen indiziert „bad faith

Insbesondere sah das Entscheidungsgremium durch die Absicht, mittels der Domain-Registrierung Geld zu verdienen, die klare Indikation der Bösgläubigkeit als gegeben an:

As the Respondent has registered the disputed domain name with clear knowledge of the Complainant’s prior trademark rights, with the specific goal to use the disputed domain name to get more users of the Respondents services and thereby earn money, this is clearly both bad faith registration and use.

Rechtsfolge Sperrung der Domain

Rechtsfolge der Entscheidung ist somit wiederum die Sperrung („Suspension“) der Domain, so dass der Inhaber diese weder veräußern noch in anderer Form nutzen kann.

Auch hier hat sich das URS-Verfahren wiederum als effektives Mittel gezeigt, da auch die Rechtsmittelinstanz gerade rund einen Monat für die Entscheidung in Anspruch nahm.

 

Entscheidung:
NATIONAL ARBITRATION FORUM
URS FINAL DETERMINATION
Claim Number: FA1404001552833

Zu diesem Themenkomplex ist in der InternetWorld 11/2014 – Neuer Grabbing-Schutz – ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Hajo Rauschhofer erschienen.

Siehe dazu auch: Uniform Rapid Suspension System (URS) für Domainstreitigkeiten bewährt sich
Eine Liste der UDRP- und URS-Fälle finden Sie hier: Verfahren nach UDRP, ADR und URS

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Verfahrensbevollmächtigter

Rauschhofer Rechtsanwälte RA Dr. Hajo Rauschhofer – FA IT-Recht Richard Wagner-Str. 1 – 65193 Wiesbaden – Tel.: 0611/5325395 – Fax: 0611/5325396. Die Kanzlei Rauschhofer Rechtsanwälte berät und vertritt bundesweit im IT- und Internetrecht. Herr Dr. Rauschhofer ist seit 1996 als Rechtsanwalt tätig und darüber hinaus Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
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