BGH: Gattungsdomains
grundsätzlich
zulässig!
******Pressemitteilung*******
Mündliche Verhandlung vor dem BGH zu
mitwohnzentrale.de
(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai
2001 – I ZR 216/99 –)
Am 17.5.2001 nahm der Bundesgerichtshof (BGH)
erstmals zu der grundsätzlichen Frage Stellung, ob und ggf. inwieweit die
Verwendung von allgemeinen Domainnamen zulässig ist. Nach einer Vielzahl von
Entscheidungen diverser Land- und Oberlandesgerichte, die überwiegend von der
Rechtmäßigkeit der Verwendung allgemeiner Domainnamen ausgingen (dazu:
www.rechtsanwalt.de),
erklärte das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen, dass grundsätzlich
eine Verwendung von allgemeinen Domainnamen nicht zu beanstanden ist. Wie schon
die Landgerichte Darmstadt, Hamburg und teilweise München sowie das
Oberlandesgericht Hamm schloss sich der BGH der Rechtsauffassung an, wonach aus
einem Kanalisierungseffekt nicht ohne weiteres auf die Sittenwidrigkeit einer
solchen Wettbewerbshandlung geschlossen werden könne. Das Gericht vertritt den
Standpunkt, dass es nicht alleine auf die Verwendung des generischen Begriffs
als Internetbezeichnung und daraus möglicherweise zunächst unzutreffende
Vorstellung bei dem Kunden ankommt. Als wettbewerbsrechtlich relevant würde
eine Irreführung erst dann anzusehen sein, wenn durch die Präsentation im
Internet diese falsche Vorstellung aufrecht erhalten würde.
Ohne eine gesetzliche Grundlage durch den Gesetzgeber bestehe kein Anspruch auf
die Freihaltung generischer Namen etwa für Branchenbezeichnungen.
Nach Ansicht des Wiesbadener Rechtsanwalts Dr. Hajo Rauschhofer ist dieses Urteil als positiver Schritt zur Rechtssicherheit und Planungssicherheit für eine Vielzahl von Unternehmen zu bewerten. Ein Aufatmen geht durch die Branche! Da in Folge der Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts sowie einiger weiterer Gerichte hier eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Verwendung allgemeiner Domainnamen geschaffen wurde, dürfte diese Entscheidung nunmehr weitgehend für Ruhe sorgen. Gleichzeitig wird einigen zuvor angestrengten Verfahren wegen des Gebrauchs von Gattungsbezeichnung der Boden entzogen.
Sowohl vom Ergebnis als auch von der Begründung ist das Urteil nach Ansicht von Dr. Rauschhofer zu begrüßen, da der Vorteil, den sich der Inhaber einer solchen Domain verschafft, mit einer Geschäftsidee oder einer 1-A-Lage in einer Fußgängerzone vergleichbar ist. Es bleibt anderen Mitbewerbern unbenommen, eine vergleichbare Bezeichnung mit Abwandlung zu verwenden oder eine nicht so griffige Bezeichnung entsprechend aufzubauen. Der Erfolg der Marken Lycos und Yahoo zeigt, dass es nicht allein auf den Domainnamen ankommt. Letztendlich entscheidet der Inhalt bzw. die angebotene Leistung über den Erfolg eines Internetangebotes (weitere Informationen unter www.rechtsanwalt.de).
Links zum Thema:
| NEU: Das BGH-Urteil im Volltext via JurPC | |
| Tagesschau mit RealVideo | |
| Bundesgerichtshof: Mitteilung der Pressestelle | |
| Sonderseite von Rauschhofer Online | |
| Financial Times Deutschland | |
| LG Darmstadt - kueche.de | |
| Urteil des OLG Hamm - sauna.de | |
| Kurzbeitrag: Der Stand der Rechtsprechung bei allgemeinen Domain-Namen; Rauschhofer, JurPC Web-Dok. 235/2000 | |
| Das Ende von "gattungsbezeichung.de" ?, Rauschhofer, Computerwoche Nr. 47/99, S.4 | |
| Stellungnahme zum Urteil des Landgerichts München I - rechtsanwaelte.de | |
| Urteil des LG München I - autovermietung.com | |
| OLG Braunschweig - stahlguss.de | |
| Firmen müssen um ihre Domains fürchten - CW | |
| Rauschhofer
Online: Domain-Recht |
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Rauschhofer Online @ rechtsanwalt.de |
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 2001 - 18.5.2001; last update 21.5.2001