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Beschreibende Domains nach der
Grundsatzentscheidung des BGH
- mitwohnzentrale.de -
Nach der Grundsatzentscheidung des BGH am
17.5.2001 schien der Problemkreis von Gattungsdomains weitgehend gelöst. Die am
Folgetag herausgegebene Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (Nr. 42/2001),
in der eine Zusammenfassung der tragenden Gründe gegeben wurde, ließ indes
(vorläufig) Raum zur Auslegung der Entscheidung. Die interpretationsfähige
Feststellung der Pressemitteilung bestand darin, dass die Zurückverweisung an
das Hanseatische Oberlandesgericht deshalb erfolge, weil der Kläger beanstandet
hatte, dass die Verbraucher durch die Internet-Adresse des Beklagten
irregeführt würden, weil der Eindruck entstehe, es handele sich beim Beklagten
um den einzigen oder doch um den maßgeblichen Verband von Mitwohnzentralen. Das
OLG müsse nun diesem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung
nachgehen.
Auf dieser (nur denkbaren) Irreführungsgefahr
aufbauend unternahmen es nun Mitbewerber oder Interessenverbände verschiedener
Sparten, einzelne Domaininhaber trotz der Entscheidung des BGH auf Unterlassung
in Anspruch zu nehmen und dies mit einer Irreführungsgefahr nach § 3 UWG zu
begründen.
Die nun veröffentlichten Entscheidungsgründe
zeigen jedoch bei genauer Analyse, dass der BGH sehr deutlich und weitreichend
die Verwendung von Gattungsbegriffen als Domains für zulässig erachtet und
eine Irrführung auf einen ganz engen Anwendungskreis beschränkt.
Zu Recht erkannte der Bundesgerichtshof, dass ein Behinderungswettbewerb nach §
1 UWG nicht festzustellen ist, da neben der dem Wettbewerb eigenen
Beeinträchtigung des Mitbewerbers ein weiteres Merkmal erforderlich ist, wonach
gezielt der Zweck verfolgt wird, den Mitbewerber an seiner Entfaltung zu hindern
und ihn dadurch zu verdrängen. Richtigerweise wurde eine solche Zweckrichtung
nicht festgestellt, da das beanstandete Verhalten allein auf den eigenen Vorteil
gerichtet ist, ohne diesen Vorteil in unlauterer Weise auszunutzen. Einer
diesbezüglichen Kanalisierung durch Eingabe eines beschreibenden Begriffs aus
Bequemlichkeit wurde keine grundsätzliche Rechtswidrigkeit beigemessen. Das
Gericht unterstellte unter Zugrundelegung des Leitbildes eines durchschnittlich
informierten und verständigen Verbrauchers, der das fragliche Werbeverhalten
mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt (BGH-WRP 2000, S.
517), die Nachteile einer Suche über eine beschreibende Domain als bekannt. Ein
Nutzer sei sich darüber bewusst, dass es auf Zufälle ankommen kann (etwa auf
die Schreibweise mit oder ohne Bindestrich oder Unterstreichungsstrich), ob er
auf diese Weise das gesuchte Angebot findet.
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang war die
ausdrückliche Klarstellung des Gerichts zur Zulässigkeit für sehr
weitreichende Gattungsbegriffe:
"Lädt der fragliche Gattungsbegriff (wie [...] "www.rechtsanwaelte.de",
"www.autovermietung.com" oder "www.sauna.de") ferner nicht
zur Annahme einer Alleinstellung des auf diese Weise gefundenen Anbieters ein,
erkennt der Internet-Nutzer auch, daß er mit dieser Suchmethode kein
vollständiges Bild des Internet-Angebots erhält. Verzichtet er aus
Bequemlichkeit auf eine weitere Suche, liegt darin keine unsachliche
Beeinflussung".
Insoweit folgt das erkennende Gericht auch der
vom Verfasser vertretenen Ansicht, die auf den Inhalt einer Seite und nicht auf
die Domain selbst zur Bewertung einer Irreführung abstellt.
Besteht demgegenüber die Gefahr, dass ein Nutzer den verwandten Begriff einem
einzigen Anbieter oder einem Zusammenschluss von Anbietern, beispielsweise in
Verbänden, zuordnet, so wäre im Streitfall eine Irreführung nach § 3 UWG zu
klären.
Es lässt sich demzufolge als Faustformel
zusammenfassen, dass je allgemeiner ein Begriff sich darstellt und daraus
folgend der verständige Nutzer erkennen kann, dass es sich bei einem einzelnen
Anbieter nicht um den einzigen seiner Art handelt - beispielsweise "rechtsanwalt.de"
- desto mehr eine Irreführungsgefahr nach § 3 UWG auszuschließen ist. Sollte
dagegen aufgrund des gewählten Begriffes eine solche Irreführungsgefahr im
konkreten Einzelfall festzustellen sein, so hat auch hier das Gericht
klargestellt, dass eine Unterlassung nicht verlangt, sondern der Gefahr einer
Irreführung auch dadurch entgegengewirkt werden kann, dass auf der Homepage ein
entsprechender Hinweis auf die Existenz andere Mitbewerber - nicht aber auf die
Mitbewerber selbst - aufgenommen wird.
Meist wird jedoch der verständige Verbraucher
Kenntnis davon haben, dass es sich bei dem Anbieter hinter dem entsprechenden
Gattungsbegriff nicht um den einzigen Anbieter der Branche handelt, so dass
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine Irreführungsgefahr
nicht bestehen dürfte. In Ausnahmefällen mag ein Hinweis anzubringen sein.
Angesichts der Feststellung des BGH, dass Mitbewerbern nicht mehr ein
Unterlassen fordern können, erscheint ein Rechtsstreit mit dem Ziel, den
Mitwerber zu einen Hinweis auf der Homepage zu zwingen, wonach es noch andere in
dem jeweiligen Bereich tätige Anbieter außer ihm gäbe, wenig wahrscheinlich.
Dies umso mehr, als die Wertungsfrage der diesbezüglichen Erkennbarkeit für
klagende Mitbewerber ein ganz erhebliches Risiko birgt, dem ein nennenswerter
Vorteil nicht gegenübersteht, da eine unmittelbare Nennung ohnehin nicht
verlangt werden kann.
Mit dieser richtungsweisenden Entscheidung hat
das höchste deutsche Zivilgericht die entsprechende Investitionssicherheit
geschaffen, um Unternehmen, die im Vertrauen auf das Fehlen eines
Registrierungsverbots derartige generischer Begriffe registriert und daran
anknüpfend entsprechende Aufwendungen getätigt haben, nicht zu gefährden.
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