Domainrecht
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Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht! Pressemitteilung:
Bundesverfassungsgericht: Auf die vielbeachtete
Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Domain maxem.de (Az: I ZR 296/00)
entschied das im Wege der Verfassungsbeschwerde angerufene
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2006, dass diese nicht zur
Entscheidung angenommen wird (Az.: I BvR 2047/03). Der erste Senat begründete
die Nichtannahmeentscheidung im Wesentlichen damit, dass dem durch den
Bundesgerichtshof eingeräumten Stufenverhältnis zwischen Namensrecht und
Pseudonym keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstünden. Der von dem
Bundesgerichtshof aus dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen
Namens sei angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als
Entscheidungsregel „verfassungsrechtlich
jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine
Verkehrsgeltung erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es
dem Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als
Internetadresse zu nutzen“. Während vor der
BGH-Entscheidung die Frage der Gleichwertigkeit zwischen Namensrecht und
Pseudonym umstritten war, bedeutet die nur über die grundrechtliche Implikation
ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Inhaber eines bürgerlichen
Namens immer die Unterlassung der Verwendung der mit seinem Namen identischen
Domain gegen einen Verwender eines zeichenidentischen Pseudonyms beanspruchen
kann. Etwas anderes gilt nur, wenn das Pseudonym Verkehrsgeltung hat; in diesem
Fall stehen sich die Namensrechte gleichwertig gegenüber, so dass der Prioritätsgrundsatz
herangezogen werden kann. Da eine Verkehrsgeltung wie z.B. bei Heino oder Roy
Black der große Ausnahmefall ist, steht jeder, der ein unbekanntes Pseudonym in
Alleinstellung als Domainname verwendet, vor dem Risiko einer Inanspruchnahme
durch den zeichenidentischen Namensinhaber.
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© RA Dr. Hajo Rauschhofer 01.07.2003 - update 15.09.2006