I.
Einführung
Seit 1. Februar 1997 ist es laut
IV-DENIC-Beschluß nicht mehr möglich,
Domains reservieren zu lassen. Davor
konnten Domains in der Vergangenheit bis
zu sechs Monaten aufrecht erhalten
werden, ohne daß Domains in dieser Zeit
konnektiert werden mußten.
Nach dem neuen Beschluß ist daher
erforderlich eine Konnektierung mit
Antragstellung. Dies geschieht über den
Provider, muß jedoch nicht notwendig
einen Name-server beinhalten.
Hierbei bleibt die Rechtsfrage weiterhin
ungeklärt, was für ein Recht an einer
Domain besteht. Nach der DENIC-Richtlinie
erwirbt der Antragsteller durch die
Registrierung der Domain kein Eigentum an
dieser; sie wird ihm lediglich zur
Nutzung überlassen.
Die rechtliche Zulässigkeit dieser
Konstruktion wird mit guten Gründen
stark angezweifelt.
Wichtig in diesem Zusammenhang, ist die
DENIC-Richtlinie zur Domain-Überlassung:
Eine Domainüberlassung kann
fristlos gekündigt werden, wenn der
Inhaber die Vergaberichtlinie oder eine
sonstige vertragliche Verpflichtung
gröblich verletzt hat oder die Domain
nach rechtskräftiger Feststellung eines
Gerichts Rechte Dritter verletzt oder
unter Verstoß gegen gesetzlichen
Vorschriften genutzt worden und dieser
Verstoß erheblich ist.
Unbeschadet der Frage nach der
Wirksamkeit dieser Klausel ist
entscheidend zu wissen, wie Gerichte in
dem Bereich der Domains beschließen oder
urteilen. Diese Entscheidungen gehen
jedoch bei vermeintlich vergleichbaren
Sachverhalten stark auseinander.
Im Rahmen dieser Entscheidungen ist
festzustellen, daß von einer gefestigten
Rechtsprechung zur namensrechtlichen und
markenrechtlichen Relevanz bei der
Benutzung von Domain-names keine Rede
sein kann.
So hat beispielsweise das LG Mannheim die
Namensrechtsverletzung bei
heidelberg.de bejaht,
während das LG Köln bei
Kerpen.de eine Anwendung von
Namensrecht nach § 12 BGB ablehnte.
Ebenso hat das LG Bochum in höchst
bedenklicher Weise eine
Namensrechtsverletzung der Fa. Krupp
durch Herrn Krupp (krupp.de) für gegeben
angesehen, wohingegen das LG München in
der domain freundin.de keine
solche Verletzung erblickte.
Die Frage nach Unterlassungsansprüchen
bei beschreibenden Domains kann dagegen
recht eindeutig beantwortet werden.
Aus dem Markenrecht entspringt kein
Unterlassungsanspruch, da nach inzwischen
einigermaßen gefestigter Rechtsprechung
das Markenrecht auf Domains nicht analog
anwendbar ist.
Ebenfalls finden sich im UWG keine
Grundlagen für einen
Unterlassungsanspruch, soweit eine Domain
nicht irreführt - beispielsweise
anwalt.de für nichtanwaltlich Zwecke
benutzt würde.
Dies wird durch die Entscheidungen des LG
München I Sat-Shop und OLG
Frankfurt/M.
wirtschaft-online.de
gestützt.
In der Entscheidung des LG München I
Sat-Shop bestand bei dieser
Bezeichnung wegen mangelnder
Unterscheidungsfähigkeit keine Gefahr
der Verwechslung, da es dieser
Bezeichnung an der eigenartigen,
phantasievollen Zusammensetzung
fehle, so daß der Verkehr diese
Bezeichnung nicht als individuellen
Herkunftshinweis auffassen würde.
Wichtigste Feststellung dieses jedoch
nicht rechtskräftigen Urteils ist die
Feststellung zu § 1 UWG:
Die Kammer sieht in dem Verhalten
des Antragsgegners auch keinen Verstoß
gegen § 1 UWG. Wie oben bereits näher
ausgeführt, kommt der
Wortzusammenfügung Sat-Shop
aus der Firmenbezeichnung der
Antragstellerin keine hinreichende
Unterscheidungskraft zu; vielmehr handelt
es sich nur um ein sprachübliches Wort
beschreibenden Inhalts. Ein Verstoß
gegen die guten Sitten im Wettbewerb kann
dem Antragsgegner nicht angelastet
werden, wenn er sich als Domain-Namen im
Internet eines solchen sprachüblichen
Worts beschreibenden Inhalts bedient,
für das die Antragstellerin keine
Verkehrsgeltung beanspruchen kann. Es mag
zutreffen, daß sich der Antragsgegner
durch die Registrierung und den Gebrauch
des Domain-Namens Sat-Shop im
Internet einen Marktvorteil gegenüber
der Konkurrenz verschafft. Dieser
Marktvorteil ist jedoch nicht
ungerechtfertigt, weil er nicht durch
einen Verstoß gegen geltendes Recht
erreicht wird.
Ebenso entschied das OLG Ffm in
wirtschaft-online.de:
Auch hier ging es um die Frage des
Freihaltebedürfnisses dieser domain.
Diese wurde verneint mit der Begründung,
daß Markrecht nicht anwendbar sei, keine
Täuschung des Rechtsverkehrs nach § 3
UWG vorläge und auch kein Verstoß nach
§ 1 UWG gegeben sei. Die Ast. sei durch
die beanstandeten Bezeichnungen in ihren
Möglichkeiten zur Wahl einer eigenen
Online-Adresse nicht in
wettbewerbswidriger Weise behindert, da
es ihr (der ASt.) - wie bereits
erwähnt - offensteht, den Begriff
"Wirtschaft" mit Abwandlungen
oder Zusätzen zum Bestandteil ihrer
Online-Kennung zu machen.
Aus der derzeitigen Situation der
Rechtsprechung ergibt sich folglich, daß
Inhaber beschreibender Domains im Rahmen
des Rechts handeln.
Es stellt sich jedoch auf der anderen
Seite die Frage, inwieweit Inhaber von
beschreibenden Domains ihrerseits die
Unterlassung des Gebrauchs verlangen
können.
II. Unterlassungsansprüche von Inhabern
verlinkter Domains
Problematisch bei einer solchen
Betrachtung ist die Tatsache, daß zum
einen die Domain oder URL den Teil einer
Adresse darstellt, der zur Verlinkung
erforderlich ist.
Man könnte daher argumentieren, daß es
dem Grundgedanken des Internet des
"free flow of information"
widerspräche, einem Link zur eigenen
Seite widersprechen zu können.
Dagegen ließe sich setzen, daß der aus
dem Wettbewerbsrecht stammende Begriff
der Rufausbeutung einer verkehrsbekannten
Marke auf branchenfremden Gebiet eine
Nutzung verbieten könnte.
Als Beispiel hierfür ließe sich ein
Anbieter nennen, der seine gewerbliche
Hompage mit den Links zu sogenannten
blue chips anreichert, um
sich den diesen Anbietern anhaften guten
Ruf zunutze zu machen.
Hierbei ist m.E. deutlich danach zu
differenzieren, ob der Anbieter nur die
Adresse in der Form einer URL
bereitstellt - dann zulässig - oder ob
der Anbieter die (Text-)Bildmarke nutzt.
Entscheidend für eine Rechtswidrigkeit
ist der Grad wie ein nicht unwesentlicher
Teil der beteiligten Verkehrskreise die
Darstellung versteht. Hier greift der
Grundsatz der Einzellfallentscheidung.
Handelt es sich um eine Sammlung von
Links kann nicht von der Ausbeutung eines
fremden Rufes gesprochen werden.
Erscheint die Darstellung jedoch derart,
daß ein Betrachter eine Zusammenarbeit
mit den Markeninhabern annehmen muß,
dürfte die Darstellung wettbewerbswidrig
nach § 1 UWG sein.
III. Markenschutz beschreibender Domains
Bisher nicht einmal im Ansatz geklärt
ist die Frage, ob sich ein Inhaber einer
beschreibenden Domain gegen die
Verwendung seiner Domain außerhalb des
Internet erwehren kann.
Eine erste Tendenz hierzu könnte sich
aus der Entscheidung des LG Hamburg
ableiten lassen, wonach Internet-Adressen
individuelle namensartige Kennzeichen
sind, die dem Schutz des § 12 BGB
unterliegen. "Die
Buchstabenzusammenstellung ist nicht mit
einer bloßen, nicht schutzfähigen
Telefonnummer zu vergleichen".
Diese für § 12 BGB getroffene
Feststellung eines "individuellen
namensartigen Kennzeichens" könnte
man ggf. auch auf das MarkR übertragen
Zu prüfen ist daher, ob die Möglichkeit
der Eintragung einer Domain als Marke
besteht.
Die Handhabung von beschreibenden Domains
durch das zuständige BPatAmt läßt
bisher keine klare Linie dazu erkennen.
Zum Teil wurden beschreibende Domains als
Marke geschützt. Diese sind gegenwärtig
Gegenstand einzelner Löschungsanträge
nach § 50 MarkG.
Anderen beschreibenden Domains wurde die
Eintragung von Beginn an verweigert.
Hierzu laufen ebenfalls Verfahren.
1. Unterscheidungskraft
Gegen die Eintragungsfähigkeit könnte
sprechen, daß ein Markenschutz für
beschreibende Angaben unzulässig ist.
Nach § 8 II Nr. 1 MarkG fehlt jegliche
Unterscheidungskraft, wenn sie ungeeignet
ist, die von der Anmeldung erfaßten
Waren und Dienstleistungen hinsichtlich
ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von
denjenigen anderer Unternehmen zu
unterscheiden.
Betrachtet man beispielsweise die
einzelne Zeichenelemente der
löschungsantragsfesten Marke
"D-Info", enthalten beide
beschreibende Angaben: "D" für
Deutschland, "Info" als
Kurzwort für Information. Es handelt
sich dabei um eine beschreibende Angabe,
die auf den Inhalt der Ware hinweist.
Dennoch sind diese in ihrer
Zusammensetzung geeignet, das Produkt zu
unterscheiden. Der Nachfrager, der weiß,
was "D-Info" ist, kann
"D-Info" als nachgefragtes Gut
mit dieser Bezeichnung im Verkehr
konkretisieren und erwerben.
Gleiches gilt für den Nutzer im WWW:
Derjenige der weiß, unter welcher
Verkehrsbezeichnung (= WWW-Adresse) er
z.B. das Gut Nachrichten bekommt, findet
dieses unter dem dafür
individualisierenden Begriff des
Anbieters. Es kommt dabei nicht darauf
an, wie der Anbieter heißt, sondern wie
seine Adresse lautet. Im WWW verdrängt
daher die URL oder Domain den Firmennamen
in seiner Bedeutung und bietet somit die
Unterscheidung der Herkunft. Die gilt
speziell für Anbieter, die
ausschließlich im WWW operieren, wie
eZines oder Webpage-Designer.
Die Bezeichnung unterscheidet das
nachgefragte Gut - körperlich oder
virtuell.
Diese Unterscheidung in der URL oder
Domain stellt aber gleichzeitig auch die
Unterscheidung der Herkunft dar.
Nicht erforderlich ist, daß die Marke
aus sich selbst die Herkunft offenbart;
sie muß nur die Unterscheidbarkeit
ermöglichen. Hierbei reicht "jede
auch noch so geringe
Unterscheidungskraft" aus, um ein
absolutes Schutzhindernis zu überwinden.
Zu dem ergibt sich eine
Unterscheidungskraft dann, wenn der
Verkehr dem Zeichen, so wie es
beansprucht wird, eine betriebliche
Herkunftsbezeichnung beilegt. Der Verkehr
weiß, daß unter verschiedenen URLs auch
verschiede Anbieter unterschiedlicher
betrieblicher Herkunft handeln.
Folglich liegt zumindest die "auch
noch so geringe"
Unterscheidungskraft vor entsprechend der
internen Richtlinie des BPatAmtes vor.
2. Freihaltebedürfnis
Weiterhin stellt sich für den
Markenschutz bei beschreiben Domains die
Frage nach dem Freihaltebedürfnis.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkG sind Zeichen
nicht schutzfähig, die im allgemeinen
Sprachgebrauch üblich geworden sind.
Für ein Freihaltebedürfnis könnte
sprechen, daß beschreibenden
Einzelelemente, wie z.B. Anwalt,
Akademie, Haus, in dieser Zeichenfolge
von dem Schutz ausgeschlossen sind.
Andererseits kommt es auf die
Zeichenfolge in ihrer konkreten
Kombination an.
Niemand benutzt im allgemeinen
Sprachgebrauch zur Bezeichnung von Waren
oder Dienstleistungen eine Domain oder
URL, es sei denn, er meint damit den
konkreten Anbieter.
Ein Bewohner geht nicht in sein
www.haus.de, sondern in sein Haus. Beide
Begriffe werden wohl kaum als
Verwechslungsfähig angesehen werden
können. Die WWW-Adresse beschreibt nur
den einen konkreten Anbieter. Für eine
allgemeine sprachliche Verwendung ist
daher eine Freihaltung einzelner URLs
oder Domains nicht erforderlich.
3. Ergebnis:
Dementsprechend läßt sich als Ergebnis
festhalten, daß auch für beschreibende
Domain-names und URLs ein Markenschutz
zulässig sein muß.
Darauf hinzuweisen ist jedoch ergänzend,
daß das Deutsche Patentamt inzwischen
diesbezügliche Markeneintragungen
restriktiv handhabt. So wurde Anfang 1998
noch allgemeine Domains eingetragen,
während in letzter Zeit allgemeinen
Domains die Eintragung verwehrt wird und
Löschungsverfahren nach § 50 Abs. MarkG
teilweise Erfolg hatten.
Updated 5.12.1998:
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