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Landgericht Frankfurt - virtuelle Entblößung
Leitsätze zum Urteil: Schmerzensgeld bei Fotomontage vom 26.11.2009 Az.: 2/03 O 229/09
- Sonya Kraus
- Bekannten Persönlichkeiten steht ein schutzwürdiges
Geheimhaltungsinteresse an ihrer Privatanschrift zu,
so dass als Zustellungsanschrift die Adresse ihrer
Prozessbevollmächtigten ausreichend ist.
- Wird durch Fotomontage ein real
existierendes Bild in ein Nacktbild umgewandelt und/oder der
Kopf einer erkennbaren Person auf einen anderen nackten
Körper montiert, verletzt diese „virtuelle Entblößung“ das
Persönlichkeitsrecht der identifizierbaren Person in
gravierender Weise und berechtigt zu einem Schmerzensgeld in
Höhe von € 10.000,00.
Urteil des
LG Frankfurt als PDF
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