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Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Landgericht Frankfurt
(Az. 2-06 O 229/09):
Vollmachtsvorlage für Abmahnung nicht erforderlich
- Die
Vorlage einer Vollmacht ist bei einer markenrechtlichen
Abmahnung nicht erforderlich, da die Vorschrift des § 174
BGB in diesen Fällen nicht anwendbar ist.
- Auch nach Sinn und
Zweck der Abmahnung scheidet eine Analogie zu § 174 BGB aus.
Den prozessvermeidenden Zweck der Abmahnung, den Verletzer
auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit
der Unterwerfung zu geben (Warnfunktion) erfüllt auch eine
Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist.
Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit des § 174 BGB
zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten,
sein rechtswidriges Tun noch eine Weile fortzusetzen, um so
noch länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können.
- Der Streitwert für durchschnittlich
genutzte Marken beträgt üblicher Weise 50.000 €. Auch in
markenrechtlichen Angelegenheiten ist demgegenüber nur eine
1,3fache Gebühr erstattungsfähig, wenn es sich um eine
durchschnittlich schwierige Markensache handelt.
Urteil des
Landgerichts Frankfurt
(PDF)
Extern via
MIR 2010, Dok. 042
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