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II. Einführung zum SoftwarerechtDas
Recht der Informationstechnologie umfasst neben der Querschnittsmaterie des sog.
Internetrechts mit all seinen Erscheinungsformen - seien sie
kennzeichenrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher oder auch strafrechtlicher Natur
- insbesondere das komplexe Gebiet des EDV- und Softwarevertragsrechts. Während
im Bereich des Onlinerechts zunehmend, wenn auch zum Teil noch uneinheitliche
Rechtssprechung zu Themen wie Domain-Namen, Datenschutz sowie Marken- und
Urheberrechtsverletzungen im Internet existiert, ist die Judikatur aus dem
Gebiet des Softwarevertragsrechts zwar vielfältig, gemessen an dem langjährigen
Zeitraum indes vergleichsweise überschaubar. Dies mag zum einen an der Materie
selbst liegen, welche weitgehend - von den Kodifizierungen im Urhebergesetz mal
abgesehen - keine eigenen Rechtsvorschriften für sich beanspruchen kann und zum
anderen daran, dass vieles im Bereich des EDV-Vertragsrechts vertraglich
vereinbart wird und angesichts der bislang nicht an jedem Gericht vorhandenen
Kenntnisse und zudem der Schwierigkeit, einen Gutachter zu finden, tunlich außergerichtlich
bzw. durch sachverständige Schiedsgerichte gelöst wird. Infolgedessen
hat sich hierzulande eine Rechtsdisziplin herausgebildet, die überwiegend
dadurch geprägt ist, dass einerseits auf bestehende Rechtsinstitute
beispielsweise aus dem allgemeinen Zivilrecht oder dem Urheberrecht, welches
sich seit dem Jahre 1985 unter den §§ 69a ff UrhG mit dem Schutz von
Computerprogrammen beschäftigt, zurückgegriffen wird und andererseits versucht
wird, Erkenntnisse aus Übersee in die Vertragsgestaltung zu überführen. In
den USA, wo die Softwareentwicklung in vielerlei Hinsicht ihren Ursprung findet,
existiert eine über Jahrzehnte gefestigte Rechtsanwendungspraxis, wenn es
beispielsweise darum geht, Softwarelizenzen zu übertragen oder komplexe
Individualsoftwareverträge mit einem umfangreichen Wartungspaket, sog. Service
Level Agreements (SLA´s), zu garnieren. Die Schwierigkeit der Übernahme
derartiger Erkenntnisse im Rahmen der Vertragsgestaltung hierzulande besteht
jedoch darin, diese in die hiesigen juristischen Formen zu gießen. Aufgrund
der Herausforderungen der häufig technischen Komplexität von IT-Projekten und
dem damit erforderlichen, teilweise kasuistischen Regelungsaufwand, bedarf es
bei der Software-Vertragsgestaltung neben projektspezifischen Besonderheiten wie
beispielsweise der Festlegung einzelner Leistungsphasen oder Milestones, einer
umfassenden Leistungsbeschreibung oder klaren Abnahmeregelungen, darüber hinaus
eines fundierten technischen Verständnisses, um die Spezifika der Materie
einordnen zu können. Hinzu kommt, dass Software, meist in Verbindung mit
unterschiedlichen Plattformen oder unterschiedlicher Hardware als Umgebungen
selten von Beginn an fehlerfrei funktioniert und in den seltensten Fällen
innerhalb des vereinbarten Zeitpunktes fertig gestellt ist. Häufig
findet sich auch die Situation, dass ein Unternehmen erst bei Projektschieflagen
sich über die vertragliche Situation einen Überblick verschafft. Es
ist daher für Softwareprojekte, teilweise sogar für das ganze Unternehmen von
essenzieller Bedeutung, bereits vor Vertragsschluss in Betracht kommende,
kritische Punkte vertraglich eindeutig zu klären, um später nicht Überraschungen
zu erleben.
I. Einführung als Videobeitrag
II.
Einführung zum Softwarerecht |