Nach draußen,
IT-Outsourcing - Auslagerung vertraglich Regeln,
Internetworld
11/04, S. 42f.
IT-Outsourcing bedeutet abstrakt erst einmal,
dass bestimmte EDV-Leistungen auf einen externen Dienstleister übertragen
werden. Das Spektrum reicht dabei von einzelnen Funktionsbereichen wie
Webservices über die Auslagerung der kompletten IT-Abteilung eines Unternehmens
bis hin zum vollständigen Verlagern gesamter Geschäftsprozesse – das sog.
Business Process Outsourcing (z.B. Gehaltsabrechnung). Die beiden letztgenannten
Komplettlösungen weisen regelmäßig komplexe Regelungsgehalte auf, wobei
Steuerrecht, Datenschutzrecht und nicht zuletzt auch Arbeitsrecht im Rahmen
eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB zu berücksichtigen sind. Im Hinblick
auf die daraus zu beachtenden vielfältigen Gesichtspunkte soll dieser Beitrag
sich auf die wesentlichen EDV-spezifischen Aspekte bei der Vertragsgestaltung
beschränken.
Ziel eines IT-Outsourcing ist
vor allem die Reduktion von Kosten, die sich insbesondere aus eingesparten
Kosten von Personal und den wegfallenden Vorhaltekosten für den
Rechenzentrumsbetrieb ergeben; Ressourcen einer internen IT müssen so skaliert
werden, dass auch Leistungsspitzen abgefangen werden können, wodurch
fortlaufend Investitionen zu tätigen sind. Zudem soll durch eine auf den Stand
der Technik gehaltene IT die Verfügbarkeit bestmöglich sichergestellt werden.
Da ein Outsourcingvertrag –
anders als ein (einmaliger) Vertrag über die Erstellung von Individualsoftware
- eine langfristige Bindung und damit auch Abhängigkeit der Kunden vom
Outsourcingnehmer (ON) begründet, bedarf es für das Zusammenspiel einiger
grundlegender Bestimmungen, um ein längerfristiges „vertragen“ zu gewährleisten.
Als erstes muss der
Vertragsgegenstand selbst sehr genau definiert werden. Zu regeln ist, welche
Elemente (Mitarbeiter, Hardware, Software) vom Kunden auf den ON übergehen.
Neben den hier aus Platzgründen nicht näher behandelten Normen zum Betriebsübergang
nach § 613a BGB haben sich die Vertragsparteien z.B. zu vergewissern, ob auch
Softwarelizenzen auf den ON übertragen werden dürfen, da hier teilweise
wirksame Weitergabebeschränkungen bestehen.
Genauso wichtig ist es, die
Phase des Übergangs – die sog. Transition – zeitlich festzulegen und
herauszuarbeiten, welcher technischen Vorraussetzungen es hierfür bedarf und
vom wem diese wie wann bereitzustellen sind. Gleichbedeutend ist die Qualitätssicherung
und das Abnahmeprocedere der Leistung sowie die Gewährleistung.
Die einzelnen Leistungselemente
werden hierbei in Leistungsscheinen als Vertragsanlagen definiert, wobei der
Festlegung der Service-Inhalte – das sog. Service-Level-Agreement (SLA) –
eine zentrale Rolle für einen möglichst fehlerfreien Betrieb zukommt.
In einem solchen SLA, wie es
aus Software-Wartung und –Pflege bekannt ist, werden etwa Parameter wie Verfügbarkeit,
Servicezeiten, Fehlermanagement und Eskalationsverfahren sowie Monitoring/Reporting
zusammen mit einem Überprüfungsrecht des Kunden über die (nicht-)erbrachten
Services geregelt.
Für den Kunden kommt es im
Ergebnis darauf an, dass die Applikationen laufen. Wie der ON dies anstellt,
muss nicht unbedingt definiert werden, so dass anstelle der Regelung über die
Verfügbarkeit einzelner Komponenten auch eine sog. End-to-end-Verfügbarkeit
vereinbart werden kann, wonach sich der Kunde eine Gesamtverfügbarkeit von
Servern, Client, LAN, WAN, SAN etc. garantieren lässt.
Als Gegenüber zur Leistung ist
die Vergütung zu regeln. Üblich sind hier Basiskosten, die als Einmalwert die
Transition und ansonsten monatliche Entgelte für die Wartungs- und
Pflegeleistungen nach dem SLA enthalten.
Ergänzt werden können diese
festen Preise zum einen durch geschäftsvorfallbezogene Entgelte, beispielsweise
Anrufe (Calls) für das User-Help-Desk sowie ein Bonus-/Malus-Prinzip bei
Nichterreichen oder auch Überperformance bzgl. der vereinbarten
Leistungsparameter des SLA. Beispiel: Erreicht das vom ON betriebene System
anstelle einer Verfügbarkeit von 97% im Monat nur 95%, kann hier eine absolute
oder prozentuale Minderung der Monatsvergütung vereinbart werden.
Ein Kunde sollte sich hier darüber
bewusst sein, dass der ON nichts umsonst vergibt; d.h. je höher die Ansprüchen
an Verfügbarkeit und SLA sind, desto höher sind auch die kalkulierten Kosten
des Basispreises, da der ON wiederum Ressourcen für die Abarbeitung von Fehlern
vorzuhalten hat. Bei einem Webshop ist die Verfügbarkeit von großer Bedeutung,
da während der „Downtime“ kein Umsatz generiert werden kann. Hier kann auch
neben der monatlichen Verfügbarkeit als relativer Wert zusätzliche ein
absoluter Zeitrahmen vereinbart werden: …garantiert
eine monatliche Verfügbarkeit von 98% und maximale Dauer eines einzelnen
Ausfalls von nicht länger als 2 Stunden“ (2% Downtime pro Monat am Stück
entsprechen rund 14 h).
Vor dem Hintergrund der oft
langjährigen Bindung der Vertragspartner – meist fünf Jahre oder mehr, um zu
einer Amortisation der Outsourcingkosten zu gelangen – wird der Kunde sich
regelmäßig ein Recht zum Preis-Benchmarking einräumen lassen, das eine Preisüberprüfung
und –anpassung vorsehen kann. In einer Vielzahl unterschiedlicher
„Spielarten“ kann ein Kunde nach vorgegebenen Zeiträumen Preise für
einzelne, ausgewählte oder sämtliche Leistungen des ON auf deren Wettbewerbsfähigkeit
überprüfen lassen. Dies geschieht entweder durch Beratungshäuser oder im Wege
eines Konkurrenzangebotes durch Wettbewerber des ON. Ist das Ergebnis für den
Kunden günstiger, wird entweder eine automatische Preisanpassung oder ein
Sonderkündigungsrecht, wenn der ON dem Preisanpassungsverlangen nicht
nachkommt, vereinbart.
Weiterhin von großer
wirtschaftlicher Bedeutung ist das Verfahren bei Änderungen, das sog.
Change-Request-Management. Die o.a. längeren Vertragslaufzeiten bringen mit
sich, dass nicht alle zukünftigen Leistungen und Änderungen berücksichtigt
werden können. Daher ist ein Verfahren zu etablieren, das sowohl Preise als
auch das Verfahren im Nichteinigungsfalle bestimmt.
Je nach Umfang des Änderungsverlangens
sind entweder die jeweiligen Projektleiter zur Entscheidung oder die nächst höhere
Stufe in Form des von beiden Vertragsparteien besetzten Steuerungskomitees
berufen. Lässt sich hier keiner Einigung erzielen, empfiehlt es sich Regelung
einerseits zu treffen, die eine Eskalation an ein sachverständiges
Schiedsgericht bestimmen, andererseits die Projektfortführung sicherstellen. So
lässt sich beispielsweise festlegen, dass bei einem Streit über die Vergütungshöhe
das Projekt zu dem Konditionen des ON bis zu einer Entscheidung durch das
Schiedsgericht fortgeführt wird und sodann von sachverständigen Schiedsrichter
festgesetzte Preis für beide Seiten bindend ist.
Abschließend sollten auch
Regelung für den Fall der Vertragsbeendigung getroffen werden, da seitens des
ON umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen für die Übertragung auf einen
Dritten oder ein Backsourcing erforderlich sind, die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses leichter zu verhandeln sind als nach Kündigung. Die übrigen
Regelungen wie Haftung entsprechen weitestgehend den bei Softwareverträgen
(siehe dazu Software-Verträge,
Internetworld 7/04, S. 48 – 50).
I.
Einführung als Videobeitrag
II.
Einführung zum Softwarerecht
III. IT Outsourcing und SLAs
IV. Online-Recht
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