
Open Source, aber nicht frei,
Internetworld
10/04, S. 16
Das Landgericht München
entschied Mitte Mai diesen Jahres, dass Open-Source-Bedingungen wie die General
Public License (GPL) auch nach deutschem Recht grundsätzlich wirksam sind und
ein Verstoß dagegen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann (Az. 21 O
6123/04). Im konkreten Fall hatte der Hersteller eines WLAN-Routers die unter
der GPL stehende Software „netfilter/iptables“ auf seiner Homepage zum
Download angebotenen, ohne jedoch auf den Lizenztext der GPL hinzuweisen, diesen
Text beizufügen sowie den Sourcecode lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen.
Da diese Verpflichtung
jedoch jeden trifft, der Open-Source-Software (OSS) bearbeitet, kopiert oder
weiterverbreitet, wurde dies als Verstoß gegen die GPL angesehen und als
Lizenzverlust nach § 4 GPL bewertet.
Das Urteil des Landgerichts
München bestätigt damit zum Einen, dass auch OSS urheberechtlichen Beschränkungen
unterliegt, zum Anderen gibt es Anlass, sich mit speziell für Entwickler
relevanten Themen wie Haftung und Urheberrecht auseinander zusetzen.
Vorab ist klar
herauszustellen, dass OSS, wie z.B. Linux, nicht völlig frei von Urheberrechten
ist, wie dies teilweise kommuniziert wird. Unter „frei“ ist insoweit die
kostenlose Nutzung, freie Bearbeitung und Weitergabe zu verstehen, die jedoch
immer zwingend an die Voraussetzungen der anwendbaren GPL und deren Einbeziehung
gebunden ist. Dem Nutzer werden üblicherweise einfache Nutzungsrechte eingeräumt,
die insbesondere das Bearbeiten, Kopieren und Verbreiten des Quelltextes
erlauben. Ebenso üblich ist die Ausgestaltung von US-amerikanischen GPL, wonach
jede angefertigte und verbreitete Kopie einen Copyrightvermerk, einen Gewährleistungs-
und Haftungsausschluss sowie den Text der GPL zu enthalten hat. Zudem muss der
Sourcecode lizenzentgeltfrei zugänglich sein.
Bei dem aus dem
US-amerikanischen Recht herrührenden Vertragsmodell steckt bei der Umsetzung
dieser Bedingungen unter deutschen Recht der Teufel im Detail. Der speziell bei
US-amerikanischen GPL kodifizierte Haftungsausschluss ist nach deutschem
AGB-Recht regelmäßig unwirksam. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der
Software unter deutschem Recht GPL-konform weitergibt, ggf. vollumfänglich
haftet. Gleiches gilt bei Bearbeitung von OSS für einen Auftraggeber. Der
Auftragnehmer hat indes einerseits nach der GPL für OSS die Haftung auszuschließen.
Andererseits wäre ein solcher Ausschluss nach deutschen AGB-Recht unwirksam,
sodass der Entwickler nach den gesetzlichen Bestimmungen (voll) haftet, im Verhältnis
zum Urheber aber häufig keine Ansprüche wegen fehlerhafter OSS hat, da der
Haftungs- und Gewährleistungsausschluss nach ausländischem Recht zwischen
Urheber und Entwickler wirksam sein kann.
Dies bedeutet im Ergebnis,
dass der Entwickler, der OSS einsetzt, sich nicht nur über Funktionalität,
sondern auch über Fehler unterrichten muss, um gegenüber seinem Auftraggeber
keine böse Überraschung zu erleben. Verstößt der Lizenznehmer ferner gegen
seine Pflichten, erlöschen – wie im Fall des LG München - seine
Nutzungsrechte.
Ein weiterer wichtiger
Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Verbindung und Vermischung von selbst
entwickelter Software mit Bestandteilen von OSS.
Open-Source in neuer Software
Ziel ist es häufig,
Investitionen in Softwareentwicklung durch eine kommerzielle Verwertung der
Software wieder zurückzuholen. Soweit der Entwickler aber Programmbestandteile
von OSS einsetzt, d. h. den OSS-Sourcecode bearbeitet und weiterentwickelt,
greift wiederum die GPL mit der Folge, dass sowohl die Weitergabe gegen
Lizenzentgelt untersagt ist, als auch der Bearbeiter den neuen Quellcode frei
verfügbar zu offenbaren hat. Die GPL greift dabei unabhängig davon, in welchem
Verhältnis der Umfang der Eigenentwicklung zum Gesamtprogramm oder dessen
Funktionalitäten steht. Dies hat wiederum zweierlei wichtige Konsequenzen:
Erstens erhält der Auftraggeber keine rechtefreie Software; vielmehr unterliegt
diese vollumfänglich den GPL. Dies stellt bei der vertraglichen Einräumung
ausschließlicher Nutzungsrechte einen Rechtsmangel dar. Zweitens folgt aus der
Verpflichtung zur Offenbarung des Sourcecode, dass auch spezielles Know-how,
dass in die Entwicklung der bearbeiteten Software eingeflossen ist, zugänglich
wird.
Etwas anderes kommt nur
dann in Betracht, wenn der GPL-Code nicht unmittelbar integriert wird, sondern
eine Koppelung über Schnittstellen erfolgt. Diese Ausnahme gilt, wenn einzelne
abgrenzbare Bestandteile des Gesamtprogramms nicht vom GPL-Programm abgeleitet
sind und „vernünftigerweise“ als unabhängige und gesonderte Werke
angesehen werden können. In rechtlicher Hinsicht besteht hier das Risiko, dass
die Abgrenzung fließend ist (Schnittstelle oder „Workaround“) und die
Beurteilung bzw. Code-Interpretation durch einen Sachverständigen zu erfolgen
hat. Gleichzeitig fehlt es diesbezüglich in den USA wie in Deutschland an
Rechtsprechung, sodass mangels Rechtssicherheit der diesbezügliche
Investitionsschutz ebenso gering ist.
Fazit ist somit, dass
jeder, der die Vorzüge von OSS für sich in Anspruch nehmen möchte, sich
gleichzeitig mit den rechtlichen Risiken auseinander zu setzen hat.
I.
Einführung als Videobeitrag
II.
Einführung zum Softwarerecht
III. IT Outsourcing und SLAs
IV. Online-Recht
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