|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Reparatur: Backup Sache des Besitzers
internet WORLD 7/04, S. 21
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm
urteilte am 1.12.2003, dass der Auftragnehmer einer Server-Reparatur selbst im
Falle einer Pflichtverletzung nicht für einen Datenverlust haftet, wenn der
gewerbliche Auftraggeber Datensicherungsmaßnahmen grob vernachlässigt (Az.: 13
U 133/03).
Urteilsanalyse und
Praxistipp
Im konkreten Falle stellte
der Senat aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass dem Auftragnehmer der
Server-Reparatur weder eine Pflichtverletzung noch die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit
für den Datenverlust nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus befand das
Gericht, dass selbst im Falle einer solchen Schadensverursachung das „überdeckende
Mitverschulden“ des Auftraggebers einen Schadensersatzanspruch scheitern
lasse. Im gewerblichen Anwenderbereich nämlich gehöre es zu den „vorauszusetzenden
Selbstverständlichkeiten, dass eine zuverlässige, zeitnahe und umfassende
Datenroutine die Sicherung gewährleistet“.
Die Richter wiesen zwar
auch darauf hin, dass vor einem objektiv datengefährdenden Eingriff
sich der Auftragnehmer erkundigen und gegebenenfalls darüber zu vergewissern
habe, ob die vom Anwender vorgenommene Datensicherung dem aktuellen Stand
entspricht. Erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber aber eine diesbezügliche
Bestätigung, besteht eine zusätzliche Überprüfungspflicht nur dann, wenn
ernsthafte Zweifel vorliegen, dass die Datensicherung nicht ordnungsgemäß
erfolgt ist oder das Sicherungssystem nicht funktioniert. Nach Auffassung des
Oberlandesgerichts hat eine Sicherung täglich und die Vollsicherung mindestens
einmal wöchentlich zu erfolgen.
Als Praxistipp ist einem
Auftragnehmer zur Beweissicherung zu empfehlen, sich vom Auftraggeber eine
diesen Grundsätzen folgende Datensicherung bestätigen zu lassen.
Spiegelbildlich dazu sollte ein Auftraggeber, der eine Sicherung unterlässt, in
jedem Fall den Auftragnehmer nachweislich darüber unterrichten.
|