Internetworld, 06/03, S. 66

Anders als beim Webhosting, bei dem nur Festplattenspeicher zur Verfügung gestellt wird und der Inhaltsanbieter keine Administratorrechte hat, besteht alternativ die Möglichkeit, entweder einen physikalischen Server zu mieten (Server-Housing) oder gar einen eigenen Server beim Access-Provider an das Internet anzuschließen.

Die beiden letztgenannten Alternativen beinhalten nicht wenige rechtliche Aspekte, die es vor Nutzung solcher Server zu beachten gilt.

Zu unterscheiden ist hier zwischen den internen Belangen zwischen dem Access-Provider und dem Kunden sowie der nach außen bestehenden Haftung als Service- oder Content-Provider.

Der wichtigste Beweggrund für einen eigenverantwortlich zu administrierenden Server dürfte in der Einräumung von Administrator-Rechten und in regelmäßig in Webhosting-AGB aufgeführten Beschränkung liegen, bestimmte Inhalte nicht anzubieten oder bestimmte Skripte oder Programme nicht zu verwenden.

Spiegelbildlich zur gewonnenen Freiheit folgt daraus im Vertragsverhältnis zum Access-Provider ein deutlich geringeres Anspruchspektrum, da dieser im wesentlichen nur die physische Lauffähigkeit des gemieteten Servers beim Server-Housing zu leisten hat – diese Verpflichtung entfällt beim Server-Farming zusätzlich, dass es sich um den Server des Kunden handelt – und im übrigen eine Anbindung an das Internet sicherzustellen hat. Letztgenannte ist häufig Gegenstand von Diskussionen, da einerseits bei dem Ausfall des zwischen Kunden-Server und Internet liegenden Access-Provider-Netzes oder -Routers sich die Frage nach dem Umfang der Verfügbarkeit stellt. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich meist aus der Vereinbarung einer prozentualen Verfügbarkeit. Diese liegt bei Anbietern des mittleren Preissegments bei etwa 97 Prozent. Soweit – beispielsweise für große Internet-Shops – eine Hochverfügbarkeit erforderlich ist, werden vertragliche Garantien bis zu 99,99, teilweise 100 Prozent gegeben. Eine Verfügbarkeit von nur 97 Prozent bedeutete gleichzeitig in der Summe einen vertraglich zulässigen Ausfall von fast elf Tagen (!) im Jahr, sodass bereits bei der Vertragsgestaltung hierauf besonders zu achten ist.

Rechtlich problematisch wird es immer dann, wenn vom Access-Provider in Hochlastzeiten nicht genügend Bandbreite vorgehalten wird, infolgedessen ein Server zwar verfügbar, indessen nach außen langsam ist. Neben der Frage, wie eine Geschwindigkeit vertraglich festgemacht werden kann, hat der Access-Provider die Möglichkeit, dies auf einen falsch administrierten Server zu schieben. Einen teueren Sachverständigenprozess wird regelmäßig niemand führen. Ein diesbezüglicher Behelf ist daher zu fragen, wie viele Server an dem Netz/Router des Provider zum Internet angebunden sind und mit welcher Bandbreite der Access-Provider am Back-bone angeschlossen ist. Während hier in den Stufen 2 bis 10 MBit in Hochlastzeiten je nach Anzahl der angeschlossene Server Probleme bestehen können, wird bei Anbindungen von 34 MBit aufwärts eine entsprechende Performance zu erwarten sein.

Schließlich hat der Kunde – soweit keine Flat-Anbindung besteht – den Traffic seines Servers zu bezahlen, wobei die Stufen der Preisstaffelung für „angebrochene“ Volumina von Bedeutung ist. Auch wird regelmäßig versucht, die diesbezüglicher Protokollierung des Access-Providers als verbindliches Beweismittel, zumindest als schwer widerlegbar zu vereinbaren. Zwar hat grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch behauptet, auch die Leistungserbringung zu beweisen; ein entsprechend technisch abgesichertes Protokoll dürfte jedoch einen schwer zu widerlegenden Anscheinsbeweis bringen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Kunde beispielsweise im Falle eines Server-Hacks für den entsprechenden Traffic, der z. B. durch Nutzung seines Servers für DOS-Attacken entsteht, vollverantwortlich ist, da ihm die entsprechende Sicherung obliegt, wobei dies selbstverständlich auch die Datensicherung betrifft.

Die Haftung nach außen wiederum richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und Mediendienstestaatsvertrages, wobei es hier darauf ankommt, ob der Kunde eigene Inhalte als Content-Provider anbietet oder seinerseits Webhosting mit virtuellen Servern für Dritte betreibt. Ob und in welchem Umfang hier haftungsrechtliche Tatbestände greifen ist zum einen nach der Novellierung des TDG sowie durch inzwischen unterschiedlich zu interpretierende Entscheidungen unklar. Eine Haftung wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn Kenntnis über den Inhalt der gehosteten Drittinhalte besteht. Soweit unabhängig davon rechtswidrige Inhalte auf seinem physischen Server vorhanden sind, dürfte er verpflichtet sein, den Ermittlungsbehörden nach entsprechender Anordnung eine Inaugenscheinnahme des Serverinhaltes zu gestatten.

Im Ergebnis muss daher jeder für sich prüfen, ob die Vorteile eines technisch weitgehend uneingeschränkten Servers gegenüber Risiken von geringeren Vertragsansprüchen und Haftungsverantwortlichkeit überwiegen. Eventuell lassen sich indes verschiedene Probleme über ergänzende Wartungs- und Supportverträge abfedern.

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