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Server-Housing ohne Fallstricke
Internetworld 06/03, S. 66
Anders als beim Webhosting,
bei dem nur Festplattenspeicher zur Verfügung gestellt wird und der
Inhaltsanbieter keine Administratorrechte hat, besteht alternativ die Möglichkeit,
entweder einen physikalischen Server zu mieten (Server-Housing) oder gar einen
eigenen Server beim Access-Provider an das Internet anzuschließen.
Die beiden letztgenannten
Alternativen beinhalten nicht wenige rechtliche Aspekte, die es vor Nutzung
solcher Server zu beachten gilt.
Zu unterscheiden ist hier
zwischen den internen Belangen zwischen dem Access-Provider und dem Kunden sowie
der nach außen bestehenden Haftung als Service- oder Content-Provider.
Der wichtigste Beweggrund für
einen eigenverantwortlich zu administrierenden Server dürfte in der Einräumung
von Administrator-Rechten und in regelmäßig in Webhosting-AGB aufgeführten
Beschränkung liegen, bestimmte Inhalte nicht anzubieten oder bestimmte Skripte
oder Programme nicht zu verwenden.
Spiegelbildlich zur
gewonnenen Freiheit folgt daraus im Vertragsverhältnis zum Access-Provider ein
deutlich geringeres Anspruchspektrum, da dieser im wesentlichen nur die
physische Lauffähigkeit des gemieteten Servers beim Server-Housing zu leisten
hat - diese Verpflichtung entfällt beim Server-Farming zusätzlich, dass es
sich um den Server des Kunden handelt - und im übrigen eine Anbindung an das
Internet sicherzustellen hat. Letztgenannte ist häufig Gegenstand von
Diskussionen, da einerseits bei dem Ausfall des zwischen Kunden-Server und
Internet liegenden Access-Provider-Netzes oder -Routers sich die Frage nach dem
Umfang der Verfügbarkeit stellt. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich
meist aus der Vereinbarung einer prozentualen Verfügbarkeit. Diese liegt bei
Anbietern des mittleren Preissegments bei etwa 97 Prozent. Soweit -
beispielsweise für große Internet-Shops - eine Hochverfügbarkeit erforderlich
ist, werden vertragliche Garantien bis zu 99,99, teilweise 100 Prozent gegeben.
Eine Verfügbarkeit von nur 97 Prozent bedeutete gleichzeitig in der Summe einen
vertraglich zulässigen Ausfall von fast elf Tagen (!) im Jahr, sodass bereits
bei der Vertragsgestaltung hierauf besonders zu achten ist.
Rechtlich problematisch
wird es immer dann, wenn vom Access-Provider in Hochlastzeiten nicht genügend
Bandbreite vorgehalten wird, infolgedessen ein Server zwar verfügbar, indessen
nach außen langsam ist. Neben der Frage, wie eine Geschwindigkeit vertraglich
festgemacht werden kann, hat der Access-Provider die Möglichkeit, dies auf
einen falsch administrierten Server zu schieben. Einen teueren Sachverständigenprozess
wird regelmäßig niemand führen. Ein diesbezüglicher Behelf ist daher zu
fragen, wie viele Server an dem Netz/Router des Provider zum Internet angebunden
sind und mit welcher Bandbreite der Access-Provider am Back-bone angeschlossen
ist. Während hier in den Stufen 2 bis 10 MBit in Hochlastzeiten je nach Anzahl
der angeschlossene Server Probleme bestehen können, wird bei Anbindungen von 34
MBit aufwärts eine entsprechende Performance zu erwarten sein.
Schließlich hat der Kunde
- soweit keine Flat-Anbindung besteht - den Traffic seines Servers zu bezahlen,
wobei die Stufen der Preisstaffelung für „angebrochene“ Volumina von
Bedeutung ist. Auch wird regelmäßig versucht, die diesbezüglicher
Protokollierung des Access-Providers als verbindliches Beweismittel, zumindest
als schwer widerlegbar zu vereinbaren. Zwar hat grundsätzlich derjenige, der
einen Anspruch behauptet, auch die Leistungserbringung zu beweisen; ein
entsprechend technisch abgesichertes Protokoll dürfte jedoch einen schwer zu
widerlegenden Anscheinsbeweis bringen. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der
Kunde beispielsweise im Falle eines Server-Hacks für den entsprechenden Traffic,
der z. B. durch Nutzung seines Servers für DOS-Attacken entsteht,
vollverantwortlich ist, da ihm die entsprechende Sicherung obliegt, wobei dies
selbstverständlich auch die Datensicherung betrifft.
Die Haftung nach außen
wiederum richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Teledienstegesetzes
(TDG) und Mediendienstestaatsvertrages, wobei es hier darauf ankommt, ob der
Kunde eigene Inhalte als Content-Provider anbietet oder seinerseits Webhosting
mit virtuellen Servern für Dritte betreibt. Ob und in welchem Umfang hier
haftungsrechtliche Tatbestände greifen ist zum einen nach der Novellierung des
TDG sowie durch inzwischen unterschiedlich zu interpretierende Entscheidungen
unklar. Eine Haftung wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn Kenntnis über
den Inhalt der gehosteten Drittinhalte besteht. Soweit unabhängig davon
rechtswidrige Inhalte auf seinem physischen Server vorhanden sind, dürfte er
verpflichtet sein, den Ermittlungsbehörden nach entsprechender Anordnung eine
Inaugenscheinnahme des Serverinhaltes zu gestatten.
Im Ergebnis muss daher
jeder für sich prüfen, ob die Vorteile eines technisch weitgehend uneingeschränkten
Servers gegenüber Risiken von geringeren Vertragsansprüchen und
Haftungsverantwortlichkeit überwiegen. Eventuell lassen sich indes verschiedene
Probleme über ergänzende Wartungs- und Supportverträge abfedern.
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