Kennzeichnungspflicht
konkretisiert;
zu OLG München (29 U 3265/01)
Beitrag in der internet
world 8/02, S. 72
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!
Das
Ergebnis:
Die Kennzeichnungspflicht nach
§ 6 TDG ist eine „verbraucherschützende“ Vorschrift. Infolge dessen begründet
ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht gleichzeitig einen
Unterlassungsanspruch nach § 22 AGBG a.F. (nunmehr § 2
Unterlassungsklagengesetz [UKlag]) gegen
den Verwender.
Der
Sachverhalt:
Der klagende Dachverband der
Verbraucherzentralen nahm die Beklagten, die u.a. Bücher,
Videos und Computerspiele über das Internet anbietet, wegen Verstoßes gegen
die Anbieterkennzeichnungspflicht nach § 6 TDG auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte hatte auf Ihrer Homepage lediglich Personen als „verantwortlich für
den Inhalt“, nicht aber den Vertretungsberechtigten angegeben.
Die
Entscheidung:
Nach dem Unterliegen in der
ersten Instanz gab das OLG der Berufung statt und verurteilte die Beklagte es zu
unterlassen, geschäftsmäßige Angebote ohne Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten im Internet zu veröffentlichen.
Praxisstipps:
Von der Rechtsprechung bisher
nicht geklärt wurde dabei die Frage, ob der Verstoß gegen die Pflichten des §
6 TDG gleichzeitig einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellt. Aus der
vom OLG München vorgenommen Qualifikation lässt sich indes deren
Nichtbeachtung zugleich als Verstoß nach § 1 UWG einordnen, da auch nach der
gesetzlichen Begründung zu § 6 TDG die Informationspflichten dem
„Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten
Telediensten“ dienen (Drucksache 14/6098, S. 21). Gestützt wird diese Ansicht
durch ein Urteil des OLG Frankfurt, wonach in der Verletzung der
Informationspflichten nach dem damaligen FernabsatzG – dieses ist nun durch
das SchuldrechtsmodernisierungG in das BGB integriert – ebenfalls ein Verstoß
gegen § 1 UWG gesehen wurde (Urteil vom 17.4.2001, 6 W 37/01). Konsequenz bei
einer Missachtung der Pflichten nach § 6 TDG ist nach der hier vertretenen
Ansicht, dass neben der Gefahr eines Bußgeldes bis zu € 50.000 sowohl die
Inanspruchnahme auf Unterlassung durch Verbraucherschutz-Organisationen nach §
2 UKlag als auch durch Mitbewerber nach Wettbewerbsrecht droht. Ergänzt sei in
diesem Zusammenhang, dass umstritten ist, ob die Benennung eines
„Vertretungsberechtigten“ gleichzeitig die Pflicht zur Angabe des
„gesetzlichen Vertreters“ beinhaltet. Um sich dem Risiko, an der
entsprechenden Rechtsfindung als Partei eines Rechtsstreites beteiligt zu sein,
zu entziehen, sei empfohlen, den gesetzlichen Vertreter, also zum Beispiel bei
einer GmbH deren Geschäftsführer, anzuführen.
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