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unterliegt dem Urheberrecht!

Die Spur der Adressen Wie Sie gegen die unberechtigte
Nutzung Ihrer Kundendaten vorgehen können Internet World Business
14-2008, Seite 10
Qualifizierte Leads sind im
Onlinemarketing bares Geld und machen bei vielen Firmen einen
beträchtlichen Teil des Unternehmenswerts aus. Allerdings kommt es immer
wieder vor, dass entweder durch Dienstleister bereitgestellte
Adressdatenbanken unzulässig weiterverwertet werden oder aus Unternehmen
ausscheidende Vertriebsmitarbeiter Adressdatenbanken mitnehmen.
Jeder im Vertrieb oder
Marketing Tätige weiß, dass diesen Daten ein erheblicher Wert zukommen
kann, da aus solchen Adressen Geschäft generiert werden kann. Natürlich
versucht jeder Rechteinhaber bestmöglich, seine Rechte an diesen
Kontaktdaten zu schützen. Eine Entscheidung des LG Düsseldorf zur
Unterlassung der Verwendung einer Adressdatenbank gibt Anlass, sich näher
mit der Thematik zu beschäftigen.
In dem konkret entschiedenen
Fall versuchte ein Dienstleister, der seine eigene Adress- und
E-Mail-Datenbank für das Marketing eines Kunden bereitstellte, die
Verwendung von bestimmten E-Mail-Adressen untersagen zu lassen. Er
scheiterte indes bereits im Ansatz, da sein Unterlassungsantrag zu
unbestimmt war und es an einer erforderlichen Substanziierung der Nutzung
dieser Datenbank fehlte.
Das Gericht wies den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere damit zurück, dass
der Antragsteller "zur Konkretisierung seines Unterlassungsbegehrens die
Datenbank vorlegen" müsse, da nur so der Antragsgegnerin eine Verteidigung
möglich sei, etwa darzulegen, dass "sie die streitgegenständlichen Daten
anderweitig erlangt hat" (Az.: 12 O 66/06).
Missbrauch schwer
nachzuweisen
Für einen
Nutzungsrechteinhaber, der wie im konkreten Fall nur für die Dauer seiner
Beauftragung die Nutzungsrechte an einer Datenbank einräumt, ist es
zunächst mit erheblichem Aufwand verbunden, nachzuweisen, dass durch einen
nicht berechtigten Zugriff Daten aus dieser Datenbank benutzt wurden.
Einzelnen Datensätzen, insbesondere E-Mail-Adressen, sieht man für
gewöhnlich deren Herkunft nicht an. Erst aus einer Summe identischer
Adressen lassen sich Indizien finden, die für eine Verletzung des
Datenbankrechts sprechen können.
Sind Adressen geschützt?
Voraussetzung für Ansprüche
ist zunächst die Schutzfähigkeit solcher Datensammlungen. Die
diesbezüglichen Rechte sind einfach oder ausschließlich, aber auch
zeitlich begrenzt übertragbar. Datenbanken sind als immaterielles Gut dann
geschützt, wenn sie unter wesentlichem Investitionsaufwand gesammelte,
geordnete und einzeln zugänglich gemachte Inhalte aufweisen. Wird in einem
ersten Schritt eine wesentliche Investitionsleistung des
Datenbankherstellers nachgewiesen, bedarf es in einem zweiten Schritt des
deutlich schwierigeren Nachweises der Übernahme.
Kopieren ausscheidende
Mitarbeiter ganze Kundendatenbanken, helfen Serverlogs, die
diesbezüglichen Kopiervorgänge belastbar zu dokumentieren. Wenn sich ein
solch massiver Anfangsverdacht belegen lässt, lassen sich mithilfe einer
Strafanzeige und richterlichen Hausdurchsuchung entsprechende weitere
Beweismittel auffinden, die dann auch der zivilrechtlichen Verfolgung
dienen können.
Das Besichtigungsverfahren
Wenn hinreichende Hinweise
für eine Rechtsverletzung vorliegen, besteht auch die Möglichkeit, sich im
Wege eines Besichtigungsverfahrens Klarheit über die Frage einer
Rechtsverletzung zu verschaffen. Im Klartext: Ein Sachverständiger nimmt
die Adressbestände des Beschuldigten unter die Lupe und sucht nach
Auffälligkeiten. Wird über den Weg einer Besichtigungsverfügung der
Verdacht bestätigt, hat der Inhaber des Leistungsschutzrechts alle Beweise
in der Hand, um seine Ansprüche durchzusetzen.
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