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unterliegt dem Urheberrecht!

Kopierter Code?
Wie man bei Verdacht auf Urheberverstöße Beweise sichern kann
Internet World Business 11-2008, Seite 10
Es
kommt immer wieder vor, dass der Inhaber von Urheberrechten und Patenten den
Verdacht hat, dass seine Schutzrechte verletzt wurden. Erscheint eine
Konkurrenzsoftware mit nahezu identischen Funktionen und ähnlichen
Bildschirmmasken, folgt daraus per se noch kein belastbarer Verdacht einer
Urheberrechtsverletzung; kommen jedoch weitere Umstände hinzu, bei denen sich
gewisse Rückschlüsse auf die Arbeitsweise aufdrängen, stellt sich die Frage,
wie ein Schutzrechtsinhaber Gewissheit bekommen kann.
Bei
Software besteht häufig das Problem, dass diese im Objektcode ausgeliefert wird
– also nicht in Programmzeilen, die ein Programmierer quasi wie Klartext lesen
kann, sondern in Maschinencode, den nur ein Computer versteht. Es fällt deshalb
regelmäßig schwer, die Übernahme von Quellcode oder das
Programmierungskonzept zu ermitteln. Ähnliches gilt für Hardware-basierte
Erfindungen im Computerbereich: Allein durch das Anschauen und Ausprobieren
beispielsweise einer Faxkarte erlangt man noch keine Kenntnis über deren
Funktionsinhalte, und ein Auslesen der Betriebs- und Kommunikationssoftware auf
Quellcode-Ebene scheidet fast immer ebenfalls aus.
Der
Besichtigungsanspruch
Durch
die jüngere Rechtsprechung wurde dem Schutzrechtsinhaber daher ein
Besichtigungsanspruch an die Hand gegeben, mit dessen Hilfe er sich auch im
Eilverfahren Informationen bezüglich einer Rechtsverletzung verschaffen kann.
Vorausgegangen
war die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 45/01, Stichwort
"Faxkarte"), in der die Richter entschieden, dass sich ein auf
Paragraf 809 BGB gestützter Besichtigungsanspruch nicht nur auf eine
Besichtigung einer Sache selbst, sondern auch auf den in dieser Sache
implementierten Quellcode beziehen kann.
Nicht
ohne Verdachtsmomente
Aufbauend
auf der ergangenen Entscheidung des BGH urteilte das Oberlandesgericht
Frankfurt, dass ein Anspruchsteller auch im Wege der einstweiligen Verfügung
zunächst die Sicherung und – nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens
– unter gewissen Voraussetzungen auch die Herausgabe des Quellcodes zu dessen
Analyse verlangen kann (Az.: 11 W 21/05). Voraussetzung für eine solche
Besichtigungsverfügung ist natürlich, dass eine Rechtsverletzung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Anhaltspunkte
hierfür sind beispielsweise die Präsentation eines dezidierten Konzepts im
Rahmen eines Angebots, für das dann letztlich ein Auftrag nicht erteilt wird,
oder das Ausscheiden eines Programmierers, der zur Konkurrenz wechselt. Sofern
beispielsweise ein bestimmtes Verfahren als Verfahrenspatent geschützt ist,
besteht nach der vom Landgericht Düsseldorf entwickelten sogenannten "Düsseldorfer
Besichtigungspraxis" eine Besonderheit: Die Besichtigung erfolgt durch
einen gegenüber dem Patentinhaber zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen
in Kombination mit einem selbstständigen Beweisverfahren für das einstweilige
Verfügungsverfahren. Damit der Beschuldigte kein Beweismaterial vernichten
kann, wird die Besichtigung ohne Ankündigung – flankiert durch eine
Duldungsverfügung – durchgesetzt, wie bei dem vorgenannten
Quellcode-Besichtigungsverfahren sozusagen als "Überraschungsangriff".
Die
beschriebenen Verfahrensoptionen liefern dem Schutzrechtsinhaber ein effizientes
und schnelles Instrument der Informationsgewinnung. Dieses Procedere wird zudem
durch die noch in deutsches Recht umzusetzende sogenannte
EU-Enforcement-Richtlinie bestärkt. Werden bei der Besichtigung Informationen
zur Rechtsverletzung zutage gefördert, kann der Schutzrechtsinhaber unmittelbar
im Wege von Abmahnung und einstweiliger Verfügung den Unterlassungsanspruch
durchsetzen und sich zur Glaubhaftmachung auf die Ergebnisse des
Besichtigungsverfahrens beziehen.
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