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unterliegt dem Urheberrecht!

Vorsicht bei vielen Klägern Drittunterwerfungserklärungen
bedürfen eines geeigneten Adressaten Internet World Business 15-2008,
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Aufgrund komplizierter
Informationspflichten und einer sich ändernden Rechtsprechung kommt es
immer wieder zu Rechtsverstößen durch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
oder unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Bei
berechtigter Abmahnung durch einen Mitbewerber hat der abgemahnte
Webhändler eine Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Kosten der
Abmahnung zu tragen.
Mahnen gleich mehrere
Mitbewerber wegen des identischen Verstoßes ab, hilft das Mittel der
sogenannten Drittunterwerfungserklärung, mit der durch Abgabe nur einer
Unterwerfungserklärung gegenüber einem einzelnen Abmahner auch gegenüber
den anderen Mitbewerbern die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden kann.
Hierzu bedarf es allerdings einer Unterwerfungserklärung gegenüber einer
Stelle, die geeignet erscheint, den Verletzer wirklich und ernsthaft von
der Wiederholung abzuhalten. Das bedeutet, dass die gegenüber einem (sogar
befreundeten) Mitbewerber abgegebene Unterwerfungserklärung regelmäßig
angreifbar ist, wenn ein Zusammenwirken zulasten des Abmahnenden in
Betracht kommt.
Vor diesem Hintergrund geben
zwei Entscheidungen der Landgerichte Frankfurt und Bielefeld Anlass, sich
mit der Definition einer "geeigneten" Stelle für eine tragfähige
Drittunterwerfungserklärung genauer auseinanderzusetzen.
Das Landgericht Frankfurt
verurteilte nämlich einen Internetanbieter, obwohl dieser sich nach
Abmahnung durch einen Mitbewerber (unaufgefordert) gegenüber der
Wettbewerbszentrale zur Unterlassung verpflichtet hatte.
Die Richter stellten hierzu
fest, dass die Drittwirkung zwar auch dann die Wiederholungsgefahr
gegenüber dem Abmahnenden beseitigen kann, wenn die Unterwerfungserklärung
gegenüber einem Verband abgegeben wird. Problematisch war im entschiedenen
Fall jedoch, dass die Wettbewerbszentrale zwar den Eingang der
Unterwerfungserklärung bestätigt hatte, die Unterlassungserklärung – als
Unterlassungsvertrag – allerdings nicht durch Willenserklärung angenommen
hatte. Mangels Annahme sei deshalb von "einer erheblichen
Intensitätsschwächung auszugehen, weil es an den rechtlichen Möglichkeiten
einer Ahndung von Verstößen gegen die Unterwerfungserklärung durch die
Wettbewerbszentrale fehlt, jedenfalls soweit es um die Verpflichtung zur
Zahlung einer Vertragsstrafe geht" (Az.: 3/8 O 190/07).
In einem vergleichbaren
Verfahren vor dem LG Bielefeld gab ein Anbieter ebenfalls eine
Unterwerfungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab. Hier stellten
die Bielefelder Richter indes fest, dass "Verstöße von Vielen nicht als
allzu gravierend eingestuft" und eine Verfolgung durch diese Institution
"im Hinblick auf den oft geringen Umfang der wirtschaftlichen Betätigung
der Ebay-Anbieter" nicht als vordringlich angesehen würde. Da insoweit die
Überprüfung und Beanstandung von Ebay-Angeboten daher regelmäßig in den
Händen der Wettbewerber, nicht aber der Wettbewerbszentrale läge, sei die
Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, sodass auch hier eine einstweilige
Verfügung erlassen wurde (Az.: 17 O 66/08).
Praxistipp
Eine
Drittunterwerfungserklärung gegenüber einem seriösen Erklärungsempfänger,
der diese Erklärung annimmt, ist grundsätzlich ein probates Mittel, die
Wiederholungsgefahr auszuräumen. Im Einzelfall ist jedoch stets zu prüfen,
ob bei Würdigung der Gesamtumstände eine solche
Drittunterwerfungserklärung ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr
auszuräumen
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