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Werbung mit Testnoten: Ein Sieger unter dreien Internet
World Business 22-2008, Seite 12
Das OLG Köln (Az.: 6 U 19/08) musste darüber entscheiden, ob ein
Kreditinstitut, das mit zwei anderen Instituten das Testurteil "gut"
erhielt, mit der Formulierung "und gehört damit zu den Testsiegern" werben
durfte. Da das Kreditinstitut nur das zweitbeste Ergebnis (2,4) hinter
einem ebenfalls mit "gut" bewerteten Institut (1,6) erzielt hatte, stellte
sich die Frage, ob eine irreführende Werbung vorliegt. Die Richter
verneinten und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die Angabe
"gehört damit zu den Testsiegern" für die angesprochenen Verbraucher nicht
als weitergehende Behauptung einer absoluten Spitzenstellung
(miss)verstanden würde. Vielmehr würde der durchschnittliche Verbraucher
zwischen der Bezeichnung als "Testsieger" und der behaupteten
Zugehörigkeit "zu den Testsiegern" zu unterscheiden wisse.
Praxistipp: Unternehmen, die erfolgreich und redaktionell
neutral bewertet wurden, dürfen selbstverständlich damit werben, soweit
das Bewertungsverfahren zutreffend wiedergegeben wird. Die Kölner
Entscheidung zeigt einen gewissen Spielraum bei der Formulierung im
Hinblick auf den durchschnittlich informierten Verbraucher. Darauf
hinzuweisen bleibt, dass derjenige, der eine absolute Spitzenstellung
behauptet ("die Nr. 1"), diese Behauptung im Zweifel beweisen muss.
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