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Werbung kann strafbar sein
Internet World Business 13-2008, Seite 10
Mit Urteil vom 30.05.2008
hat der Bundesgerichtshof drei Angeklagte wegen strafbarer Werbung gemäß
Paragraf 16 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
verurteilt (Az.: 1 StR 166/07). Die Angeklagten hatten über
Adressdatenbanken vornehmlich ältere Menschen mit geringer Bildung
personalisiert angeschrieben und diese darüber unterrichtet, dass sie
angeblich in einem Gewinnspiel einen Sachpreis gewonnen hätten. Diesen
unwahren und irreführenden Gewinnmitteilungen waren Warenkataloge
beigefügt, die zur Bestellung ermuntern sollten. Da es sich bei den
übersandten Geschenken nur um "wertlosen Plunder" handelte, sah der 1.
Strafsenat die Absicht zur Irreführung, "den Anschein eines besonders
günstigen Angebotes hervorzurufen" als begründet an.
Praxistipp:
Wenngleich es sich hier um
einen krassen Ausnahmefall gehandelt hat, muss doch darauf hingewiesen
werden, dass irreführende Werbung mit unwahren Angaben, die den oben
genannten falschen Anschein erweckt, nach Paragraf16 Absatz 1 UWG strafbar
sein kann. Die Grenze zwischen plakativer, irreführender und strafbarer
Werbung ist fließend, sodass sich jeder Unternehmer im Vorfeld einer
geplanten Werbemaßnahme der Rechtmäßigkeit versichern sollte.
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