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unterliegt dem Urheberrecht!

Vorsicht bei fremden Bildern Welche Konsequenzen die
widerrechtliche Verwendung von Fotos haben kann Internet World Business
17-2008, Seite 10
Wer auf seiner Website Bilder
zur Illustration oder Dekoration verwenden möchte, muss die Rechte
mehrerer Personenkreise beachten. Fotografien sind urheberrechtlich als
Lichtbildwerke, also Fotografien mit einer geistig-schöpferischen
Leistung, oder als einfache Fotografien geschützt; letztere unterliegen
dem Leistungsschutz. Möchte ein Anbieter ein Bild auf seiner Website
nutzen, bedarf es folglich der vorherigen Einräumung bestimmter
Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber, insbesondere des Rechts der
öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a Urhebergesetz).
Sind auf dem Foto Menschen
abgebildet, müssen deren Rechte berücksichtigt werden. Bei einem Bild, das
ein Fotomodell zeigt, muss also nicht nur das Urheberrecht des Fotografen
beachtet werden, sondern auch das Recht des Modells am eigenen Bild.
Kein gutgläubiger Erwerb
Zu berücksichtigen in diesem
Zusammenhang ist ferner, dass es im deutschen Urheberrecht keinen
gutgläubigen Erwerb von Nutzungsrechten gibt. Wenn man also von einer
Person die Nutzungsrechte erwirbt, die sie selbst nicht besitzt, erhält
auch der Erwerber keine Rechte. Vereinfacht dargestellt muss derjenige,
der Werke nutzt, im Zweifel die vollständige Lizenzkette nachweisen, aus
der er sein Recht ableitet.
Dazu ein Beispiel: Ein Kunde
beauftragt eine Werbeagentur, eine Unternehmensdarstellung für das
Internet zu erstellen. Problematisch wird es, wenn die Werbeagentur auf
einmal zum Beispiel durch Insolvenz nicht mehr besteht und sich danach
herausstellt, dass die nicht mehr existierende Werbeagentur keine Rechte
besaß, die sie hätte einräumen können. Dann können nach vorigem Beispiel
sowohl Fotomodell als auch Fotograf unmittelbar vom Kunden der
(ehemaligen) Werbeagentur Unterlassung, Auskunft über den Umfang der
Verwendung und letztlich Schadenersatz beanspruchen.
Hierbei unterscheidet das
Urheberrecht nicht, ob die Verwendung auf einer Privatseite oder
gewerblich erfolgt; dieser Aspekt kann höchstens für die Schadenshöhe
relevant sein. Die dann verlangten Beträge sind in der Regel drei- nicht
selten vierstellig.
Den Schaden kann der
Verletzte auf dreierlei Weise berechnen: Entweder er verlangt den
entgangenen Gewinn, er berechnet den für ihn entstandenen konkreten
Schaden oder er macht eine Entschädigungslizenz geltend. Hierbei kann eine
übliche Vergütung als angemessene Lizenzgebühr beansprucht werden (OLG
Düsseldorf, Az.: I-20 U 138/05), sodass der im gewerblichen Bereich
regelmäßig anfallende Lizenzpreis für die Nutzung eines solchen Bildes
zugrundezulegen ist. Hier geht es teilweise um Beträge von 500 Euro pro
Jahr. Nutzt ein Anbieter fünf Bilder über drei Jahre, kommen auf ihn
leicht Forderungen in Höhe von 7.500 Euro zu.
Praxistipp
Jeder, der Bilder nutzt –
auch wenn diese den Eindruck der freien Nutzung vermitteln –, sollte sich
dezidiert über die Nutzungsrechtelage informieren und im Zweifel vor
Verwendung sich die Rechte vom jeweiligen Nutzungsrechteinhaber einräumen
lassen. Der sicherste Weg ist es natürlich, die Bilder selbst zu
erstellen. Beauftragt ein Kunde eine Werbeagentur mit der Erstellung einer
Unternehmenspräsenz, die fremde Fotografien enthält, sollte er sich die
Lizenzkette nachweisen lassen, um später nicht doppelt zu bezahlen. Auch
sollte jedem Website-Betreiber bewusst sein, dass professionelle
Bildanbieter ihre Bilder mit einem (nicht sichtbaren) digitalen
Wasserzeichen schützen und in der Lage sind, nicht berechtigte Nutzungen
im Netz leicht aufzuspüren.
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