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Voraussichtliche Lieferzeiten zulässig Internet World
Business 16-2008, Seite 10
Das LG Frankfurt wies eine
Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterwerfungsvereinbarung
wegen Verwendung der Klausel "Angaben über die Lieferfrist verstehen sich
als voraussichtliche Lieferzeiten" mangels Verstoßes gegen die
Unterwerfungsvereinbarung, aber auch gegen AGB-Recht ab. Die Verwendung
dieser Formulierung, so das Gericht, verstoße nicht gegen eine zuvor
abgegebene Unterlassungserklärung hinsichtlich der Klausel "Liefertermine
sind nur bindend, wenn diese schriftlich von uns zugesagt werden" (Az.:
2–31 O 128/07).
Mit Blick auf die in der
Literatur als wirksam angesehenen "Circa-Fristen" stellten die Richter
fest, dass kein Unterschied zwischen Circa-Fristen und "voraussichtlichen
Lieferzeiten" ausgemacht werden könne.
Praxistipp:
Der Fall illustriert, dass
das Abmahnunwesen nach wie vor die Gerichte der Republik beschäftigt. Gibt
ein Online-Anbieter eine unbedingte Unterlassungserklärung hinsichtlich
einer Klausel ab, muss er sehr genau die Formulierung der Klausel
überprüfen, welche diese ersetzt, da bei Verstoß grundsätzlich
Vertragsstrafen fällig werden. Der Verwender einer Klausel kann davon
ausgehen, dass Dauerabmahner Formulierungsschwächen zum Anlass für erneute
Verfahren nehmen werden.
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