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Streitwert bei Wettbewerbssachen Internet World Business
18-2008, Seite 10
Das Schleswig-Holsteinische
OLG hatte für eine Unterlassungsverfügung wegen fehlender
Widerrufsbelehrung den Streitwert mit 10.000 Euro bemessen. Das Gericht
verwarf eine Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin
hiergegen als unzulässig, weil es für die Heraufsetzung des Streitwerts an
einem Rechtsschutzinteresse fehle. Die Antragstellerin hätte nämlich einen
wirtschaftlichen Nachteil, wenn die Kostenschuld gegenüber den
Prozessbevollmächtigten anwüchse, es sei denn, es wäre eine über den
gesetzlich vorgesehenen Sätzen liegende Honorarvereinbarung geschlossen
worden. Zudem sei der Streitwert für einfache bis durchschnittliche
Wettbewerbssachen angemessen, insbesondere wenn man die (kleineren)
Unternehmensverhältnisse der Prozessparteien berücksichtigt (Az.: 6 W
9/08).
Praxistipp:
Oft werden Abmahnungen mit
sehr hohen Streitwerten versehen, um einen hohen Gebührenanspruch zu
erzielen. Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, gilt es zunächst, die
Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung zu beseitigen. Dafür muss der Erstattungsanspruch
nicht vollständig anerkannt werden. Auch liegt bei Zahlung auf Basis eines
niedrigeren Streitwerts das Kostenrisiko einer Klage auf den Rest beim
Abmahnenden.
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