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unterliegt dem Urheberrecht!

Streitwert bei
Standardfehlern in AGB Internet World Business 02-2008, Seite 10
Das Oberlandesgericht Celle
hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Streitwert
wegen einer nicht den Anforderungen entsprechenden Widerrufsbelehrung mit
einem "Richtwert" von 3.000 Euro festgesetzt (Az.: 13 W 112/07).
Die Richter bewerteten in
ihrer Urteilsbegründung die fehlerhafte Widerrufsbelehrung als "einen
häufig vorkommenden Standardfehler in den im Internet verwendeten
Widerrufsbelehrungen". Außerdem stellten sie fest: "Diesbezügliche
Abmahnungen sind einfachen Charakters, da sie sich aus verschiedenen
Textbausteinen zusammensetzen. Die Abmahnungen in diesem Bereich
wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und
müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden."
Praxistipp:
Wer
(immer noch) eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, wird an einer
Unterlassungserklärung regelmäßig nicht vorbeikommen. Die teilweise
empfindlichen Kostennoten durch überhöhte Streitwerte können indes mit
Blick auf diese Entscheidung durch eine modifizierte
Unterlassungserklärung reduziert werden. Das OLG Hamburg (Az.: 3 W 189/07)
nahm bei Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits einen
ähnlich niedrigen Streitwert von 5.000 Euro an.
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