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Sind Verträge urheberrechtlich geschützt? Internet World
Business 14-2008, Seite 10
Das LG Stuttgart wies einen
Unterlassungsantrag wegen der Verwendung eines Mustervertrags ab. Im
konkreten Fall verwendete der Antragsgegner eine Version, die bis auf
kleine Details der des Antragsstellers glich. Bei sogenannten nicht
literarischen Sprachwerken sei, so die Richter "weder die alltägliche,
handwerklich saubere Gestaltung noch die darüber hinausgehende, besonders
gelungene Schöpfung geschützt". Auch gut durchdachte, strukturiert
aufgebaute und stilistisch gelungene Vertragswerke genössen keinen
Urheberschutz, urteilten die Richter. Eine Schutzuntergrenze beginne
vielmehr erst dann, wenn ein Vertrag weit hervorsticht (Az.: 17 O 68/08).
Praxistipp:
Die Entscheidung ist kein
genereller Freibrief für das Kopieren von Mustertexten. Es muss stets im
Einzelfall geprüft werden, ob es sich um ein schutzfähiges Werk handelt.
Während präzise Vertragsformulierungen für die Allgemeinheit frei bleiben
müssen, greift ein Schutz bei besonderen Leistungen der Zusammenstellung,
beispielsweise bei komplexen und sehr speziellen Verträgen. In diesem
Kontext stellt sich dann auch – wenngleich höchstrichterlich noch nicht
entschieden – die Frage der Schutzfähigkeit allgemeiner
Geschäftsbedingungen.
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