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Missbrauch oder nicht? Gerichte sind sich über die
Verwendung von Markennamen als Adwords uneins Internet World Business
18-2008, Seite 10
Die Suchergebnisse bei Google
sind zweigeteilt: Im sogenannten "Natural Ranking" listet die Suchmaschine
gefundene Websites automatisch auf. Um auf der Google-Seite in der rechten
Spalte unter "Anzeigen" zu erscheinen, muss ein Websitebetreiber im
Google-Adwords-Programm bestimmte Suchbegriffe buchen. Hierbei können
sowohl identische Begriffe wie auch vergleichbare Begriffe ("weitgehend
passende Keywords") für eine Anzeigenschaltung ausgewählt werden. Während
der Einsatz generischer Keywords (zum Beispiel "Klebstoff") regelmäßig
unproblematisch ist, hatten sich die Gerichte mit der Frage
auseinanderzusetzen, ob die Verwendung fremder Kennzeichen (zum Beispiel
"UHU") eine Marken- oder Wettbewerbsverletzung darstellt.
Geklärt: Meta-Tags
Während der Bundesgerichtshof
bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als "Meta-Tag" oder in
"Weiß-auf-Weiß-Schrift" eine markenmäßige Benutzung annahm, "weil mithilfe
des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der
Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird"
(BGH Az.: I ZR 183/03), ist die Rechtmäßigkeit der Adword-Verwendung durch
Mitbewerber nach wie vor umstritten.
Ohne dass hier auf die
jeweils konkreten Entscheidungsgründe und Fallsituationen eingegangen
werden kann, verneinten zusammengefasst die Oberlandesgerichte Düsseldorf
(Az.: I-20 U 79/06), Köln
(Az.: 6 U 48/07), Dresden (14
U 1958/06) sowie jüngst das OLG Frankfurt (Az.: 6 W 17/08) marken- und
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Das OLG Frankfurt urteilte
beispielsweise, Markennamen in Adwords seien nur schwach
kennzeichnungskräftig, weil der Internetnutzer darauf eingerichtet sei,
dass "sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen;
dementsprechend sind die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise
bei der Frage, ob markenmäßige Benutzung und Verwechslungsgefahr
vorliegen, noch zu berücksichtigen".
Noch kein BGH-Urteil zu
Adwords
Zu anderen Urteilen kamen die
Oberlandesgerichte Braunschweig (Az.: 2 W 177/06 und 2 U 33/08), München
(Az.: 29 W 1355/08), Karlsruhe (Az.: 6 U 69/07) und Stuttgart (Az.: 2 U
23/07). Sie stufen die Verwendung von Adwords als rechtswidrig ein und
begründeten dies insbesondere damit, dass deren Verwender sich gerade die
"für Marken spezifische Lotsenfunktion" zunutze mache.
Bis zur höchstrichterlichen
Klärung dieser Frage durch den BGH bleibt das Risiko der Anzeigenschaltung
durch Verwendung von Kennzeichen Dritter als Keywords erheblich – nicht
zuletzt dadurch, dass durch den sogenannten "fliegenden Gerichtsstand"
sich der Kennzeicheninhaber das für ihn günstigste Gericht aussuchen kann.
Wenngleich die Argumentation einer Beseitigung der Verwechslungsgefahr
durch sofortige Sichtbarkeit des Anzeigenergebnisses nachvollziehbar ist,
dürfte zumindest wettbewerbsrechtlich zu berücksichtigen sein, dass das
Suchergebnis gerade durch Eingabe des fremden Kennzeichens erzielt wird.
Werden zudem bekannte und berühmte Marken verwendet, sodass es keiner
Branchenidentität oder -ähnlichkeit mehr bedarf, wächst das Risiko weiter;
es ist daher zum einen aus rechtlicher Sicht von einer diesbezüglichen
Strategie abzuraten, zum anderen muss sich der Verwender auch fragen,
inwieweit der Werbenutzen im Verhältnis zum Risiko steht. Auch sollte vor
jeder Buchung detailliert die zum Teil automatisiert generierte
Keywordliste dahingehend geprüft werden, inwieweit Marken von Mitbewerbern
dort vorgeschlagen werden.
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