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Kosten externer
Rechtsanwälte erstattungsfähig Internet World Business 11-2008, Seite
10
Der Bundesgerichtshof
entschied Anfang Mai, dass Unternehmen die Abmahnkosten für den Einsatz
externer Anwälte beanspruchen können, auch wenn eine eigene
Rechtsabteilung vorhanden ist (Az.: I ZR 83/06). Ein Unternehmen mit
eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur
Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen. Ferner
gehöre die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht zu den originären
Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß
klar auf der Hand gelegen habe, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen, so das Gericht.
Praxistipp:
Für die Praxis bringt diese
Entscheidung keine wesentlichen Änderungen mit sich, da die Richter mit
diesem Urteil die bisherigen Entscheidungen des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigten (vgl. INTERNET WORLD Business
14/06, S. 12).
Unabhängig von der
Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach folgt aus dieser Entscheidung weder
ein Freibrief für die bekannten "Profiabmahner" hinsichtlich der Höhe der
Gebühren noch hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit bei Missbrauch (zum
Beispiel LG Bielefeld, Urteil vom 2.6.2006, Az.: 15 O 53/06).
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