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Kein Wertersatz
für mangelhafte Lieferung Internet World Business 10-2008, Seite 10
Der Europäische Gerichtshof
hat entschieden, dass ein Verkäufer bei Lieferung eines defekten Geräts
keinen Wertersatz für die Nutzungszeit bis zum Austausch durch ein
vertragsgemäßes Gerät verlangen kann (Az.: C-404/06).
Der Europäische Gerichtshof
hatte vom BGH die Frage vorgelegt bekommen, ob ein Verbraucher bei der
Nutzung eines "Herd-Sets" über rund eineinhalb Jahre die bis zum Defekt
gezogenen Vorteile zu vergüten habe.
Das in Luxemburg ansässige
Gericht erteilte diesem Begehren des Versandhauses Quelle eine Absage und
stellte fest: "Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut
liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen
ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser
Schlechterfüllung tragen."
Praxistipp:
Für die Praxis
bedeutet diese Entscheidung mittelbar, dass undifferenzierte
Wertersatzklauseln in AGB im Falle der Nachlieferung bei einem defekten
Gerät unwirksam und damit (zukünftig) abmahnfähig sein können. Offen
bleibt nach diesem Urteil auch, ob bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts
die bis dahin durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene
Verschlechterung ersatzpflichtig bleibt, also mit dem Recht der
Europäischen Gemeinschaft vereinbar ist.
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