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unterliegt dem Urheberrecht!

Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzung
Internet World Business 03-2008, Seite 10
Für Rechtsverstöße auf
deutschen Websites gilt normalerweise der sogenannte "fliegende
Gerichtsstand", das bedeutet: Man kann an jedem deutschen Gericht Klage
einreichen. Doch wie sieht es bei ausländischen Sites aus? Das
Oberlandesgericht Köln hatte über die internationale Zuständigkeit bei
einer Urheberrechtsverletzung eines britischen Anbieters zu entscheiden.
Zwar konnte die Internetseite auch in Deutschland abgerufen werden. Dies
genüge, so die Richter, "indes für die Annahme einer Begehung des
angenommenen Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort
der Handlung nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei
Wettbewerbsverletzungen im Internet der Erfolgsort dann im Inland gelegen,
wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß hier auswirken soll" (Az.:
6 W 161/07).
Praxistipp:
Für die Praxis bedeutet die
Entscheidung, dass ein Inlandsgerichtsstand, wie bisher, dann gegeben ist,
wenn sich das Angebot bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtet.
Nicht ausreichend dagegen ist ein grundsätzlich immer auch in Deutschland
verfügbares Angebot, das beispielsweise wie im vorliegenden Fall in
englischer Sprache gehalten ist und Preise nur in Pfund Sterling ausweist.
Hier bedarf es dann der Verletzungsklage am Ort des Anbieters.
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