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Telefax nicht zwingend
Internet World Business 06-2008, Seite 12
Das Hanseatische
Oberlandesgericht wies ein Unterlassungsbegehren wegen der fehlenden
Angabe eines Telefaxanschlusses im Impressum eines Online-Anbieters als
unbegründet zurück (Az.: 5 W 77/07). Die Richter vermochten den
gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung zu entnehmen, dass "der
Unternehmer stets auch eine Kommunikation per Telefax als
Fernkommunikationsmittel (É) zwingend vorzuhalten" habe. Vielmehr normiere
diese Vorschrift das "klare und verständliche Bereitstellen von
Information nur entsprechend einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise, ohne dieses vorzugeben". Im
Klartext: Man muss keine Faxnummer angeben, wenn andere
Kommunikationskanäle zur Verfügung stehen, mit denen der Online-Anbieter
unmittelbar erreichbar ist.
Praxistipp:
Für Online-Anbieter bedeutet
diese Entscheidung, dass E-Mail als Kommunikationsweg (anstelle von
Telefax) im Fernabsatz ausreicht. Umstritten ist dagegen, ob
Online-Anbieter im Impressum eine Telefonnummer anzugeben haben und wenn
nicht, ob dann die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreichend ist oder ein
zweiter Kommunikationsweg eröffnet werden muss. Zu diesem Thema läuft
derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren des BGH beim Europäischen
Gerichtshof (Az.: I ZR 190/04).
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