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Kontaktformular reicht nicht für Impressum
Internet World
Business 08-2008, Seite 10
Das Landgericht Essen
entschied mit Urteil vom 19.09.2007, dass die Verwendung eines
Kontaktformulars anstelle einer E-Mail-Adresse nicht den Anforderungen an
die Impressumspflicht gemäß Paragraf 5 Telemediengesetz (TMG) entspricht
(Az.: 44 O 79/07). Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die
Anforderungen nach Paragraf 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, da es bei der Verwendung
eines Kontaktformulars an der ausdrücklich normierten Aufnahme der Adresse
der elektronischen Post fehle, über die eine schnelle Kontaktaufnahme
ermöglicht werden soll.
Praxistipp:
Websitebetreiber sollten
sich das Urteil zu Herzen nehmen. Nicht selten wird anstelle einer
E-Mail-Adresse ein Kontaktformular verwendet, schlimmstenfalls noch mit
Funktionalitäten, die zwingend eine Aufnahme personenbezogener Daten
erfordern, die für eine Anfrage nach dem datenschutzrechtlichen Grundsatz
der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nicht erforderlich sind. Ohne
Angabe dieser Daten funktioniert das Kontaktformular indes häufig nicht.
Übrigens sind Kontaktformulare im Verhältnis zu E-Mail nicht unbedingt
nutzerfreundlich, wenn Besucher Ihrer Site ein Mail-Programm haben.
Anbietern steht es selbstverständlich frei, neben der E-Mail-Adresse
zusätzlich auch ein Kontaktformular zu offerieren.
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