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Privatnutzung und Werbung
Wo beginnt „Handeln im geschäftlichen Verkehr“?
Internet World Business 06-2008, Seite 12
Der Inhaber der Domain
Studi.de betrieb seit 1998 eine Informationsseite, auf der er insbesondere
Rubriken zu Flugsport, Abitur und Studienveranstaltungen vorhielt. Der
Domainname Studi.de ist dem Nachnamen des Domaininhabers entlehnt und wird
seit vielen Jahren als dessen Spitzname benutzt.
Der Fall
Durch Einbindung eines
Flash-Objekts des Wetterdienst-Portals Wetter.de wies die Seite neben den
Wetterdaten in diesem Flash-Objekt verlinkte Werbung zu Klingeltönen auf.
Der Domaininhaber erhielt für die diesbezügliche Werbung keine Vergütung;
jedoch wurde ihm damit seitens Wetter.de im Gegenzug ermöglicht,
Wetterdaten kostenlos bereitzustellen.
Die griffige Domain Studi.de
weckte das Interesse eines Käufers. Doch ein entsprechendes Angebot zum
Erwerb der Domain im Jahre 2006 wies der Seitenbetreiber ab. Daraufhin
meldete der abgewiesene Kaufinteressent – und spätere Prozessgegner – die
Bezeichnung "studi" als Wortmarke an.
Kein geschäftliches Handeln
Aus dieser Wortmarke heraus
machte der Kennzeicheninhaber sodann Ansprüche auf Unterlassung gegen den
Sitebetreiber geltend. Dieser nutze die Wortmarke des Klägers unrechtmäßig
und habe dies zu unterlassen. Das LG München I wies den
Unterlassungsanspruch indes primär mit der Begründung zurück, dass
markenrechtliche Ansprüche mangels Handelns im geschäftlichen Verkehr
ausscheiden.
Die Richter zogen die
bereits exisitierende Rechtsprechung zu Privatseiten und Bannerwerbung
heran und stellten dezidiert fest, dass auf dem ansonsten privat
ausgerichteten Webauftritt keine erwerbswirtschaftliche Zielrichtung zum
Ausdruck komme und die Existenz von Bannerwerbung auf privaten Websites
allein nicht zur Begründung des Handelns im geschäftlichen Verkehr genüge.
Ältere Rechte
Würde die Seite als
geschäftlich eingeordnet, so die Richter weiter, würde zudem ein
prioritätsälterer Unternehmenskennzeichenschutz nach Paragraf 5 Abs. 1 und
2 Markengesetz greifen – schließlich existierte Studi.de ja bereits seit
1998.
Die Tatsache, dass der
Prozessgegner die Bezeichnung "Studi" als Wortmarke hatte eintragen
lassen, kam ihm in diesem Verfahren nicht zugute, im Gegenteil: Die
Richter unterstellten, dass "die Markenanmeldung (É) mit dem Ziel
erfolgte, die Domain des Beklagten in die eigene Verfügungsgewalt zu
bekommen und den schutzwürdigen Besitzstand des Beklagten zu stören. Die
Dringlichkeit der Durchsetzung einer somit für das vorliegende Verfahren
als löschungsreif anzusehenden Marke" entfalle damit (Az.: 1 HK O
22408/06).
Analyse und Praxistipp
Die Entscheidung ändert
nichts an der Rechtsprechung, wonach eine private Seite bei der Vermietung
von Bannerplatz ein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstellt. Soweit
eine Domain Kennzeichenrechte Dritter verletzt, führt diese entgeltliche
Bannerwerbung zu markenrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und
Schadensersatzansprüchen. Wenn demgegenüber eine entgeltfreie Einbindung
von Inhalten zum Beispiel in Form von Wetter- oder Stadtplandaten erfolgt
und in diesem Rahmen Werbung durch Dritte geschaltet wird, ist nach der
hier zitierten Rechtsprechung ein markenrechtlicher Anspruch jedenfalls
unbegründet.
Die Richter erteilten auch
dem Vorgehen der Markenanmeldung zur Beanspruchung einer bereits
vergebenen Domain eine Absage, wenn die Markenanmeldung im "engen
zeitlichen Zusammenhang vom Beklagten negativ beschiedenen Kaufanfragen"
steht.
In der Praxis bedarf es
stets der Einzelfallentscheidung, deren Spektrum von der
Rechtsmissbräuchlichkeit oder Bösgläubigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG)
einer Markenanmeldung bis zum Vorwand einer privaten Seite zur Forderung
unverhältnismäßiger Kaufbeträge reicht.
Wichtig ist für beide
Seiten, dass sie von Anfang an eine klare Strategie definieren und die
weiteren Schritte des Gegners im Lichte der aktuellen Rechtsprechung
vorhersehen.
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