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unterliegt dem Urheberrecht!

Haftung von Suchmaschinenbetreibern Internet World Business
19-2008, Seite 10
Das OLG Nürnberg hatte jüngst einen Fall zu
entscheiden, bei dem es um Suchergebnisse ging, die für die Verletzung
eines Persönlichkeitsrechts sprachen (Az.: 3 W 1128/08). Die Richter
versagten einem Prozesskostenhilfeantrag und der dahinter stehenden
Unterlassungsklage die Erfolgsaussichten, weil auch nach Zugang der
Abmahnung mangels klarer Rechtsgutverletzung keine Löschung und
Überprüfung zuzumuten sei. Ein Suchmaschinenbetreiber sei vor Abmahnung
grundsätzlich nicht Störer einer (behaupteten) Rechtsgutverletzung. Nach
Zugang einer Abmahnung erstreckt sich die Prüfpflicht nur auf die
Überprüfung der durch die Abmahnung konkret bezeichneten Webseiten.
Praxistipp: Soll ein
Suchmaschinenbetreiber wegen einer Rechtsgutverletzung, beispielsweise
einer Markenrechtsverletzung, in Anspruch genommen werden, bedarf es des
Nachweises einer offensichtlichen und klaren Rechtsgutverletzung. Der
Anspruchsteller kann nicht verlangen, dass sämtliche verletzenden
Webseiten zu entfernen sind, sondern hat die jeweiligen URLs konkret
darzulegen. Da der Betreiber erst ab Zugang der Abmahnung haftet, sind
davor Abmahnkosten nicht erstattungsfähig, sodass zunächst gegen den
Webseitenbetreiber vorzugehen ist. In der Praxis ist der jedoch oft nicht
zu fassen.
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