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unterliegt dem Urheberrecht!

Händler auch bei Portal impressumspflichtig Internet World
Business 17-2008, Seite 10
Das OLG Düsseldorf
verurteilte einen Händler, der sich auf einem Händlerportal eingetragen
hat, wegen eines unvollständigen Impressums zur Unterlassung. Der Händler
hatte im Rahmen seines Eintrags in die Datenbank der Händlerportalseite
die Handelsregisterangaben nicht angeführt und bei der
Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben "nicht vorhanden", obgleich es
sich um eine KG handelte. Das Gericht erblickte darin einen Verstoß gegen
die Impressumspflicht aus Paragraf 5 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) und
zudem einen Wettbewerbsverstoß nach Paragraf 4 Nummer 11, Paragraf 3 UWG
(Az.: 1-20 U 17/07). Die Richter betonten, dass bei fehlenden oder sogar
falschen und irreführenden Pflichtangaben bei einem Nutzer nicht nur
unerhebliche Verwirrung entstünde, da "dieser sich nicht im Klaren darüber
ist, mit welcher Rechtsperson und welchen Identifikationsdaten er es hier
zu tun hat". Als besonders bedenklich bewertete das Gericht die Angabe,
wonach die Umsatzsteueridentifikationsnummer nicht vorhanden sei, weil
daraus der Rückschluss zu ziehen sei, dass eine Umsatzsteuerpflichtigkeit
nicht bestünde.
Praxistipp:
Jeder Händler, der sich eigenständig zu gewerblichen Zwecken in
ein Portal einträgt, hat ein vollständiges Impressum vorzuhalten.
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