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Verfalldatum nach einem Jahr unwirksam
Internet World Business 04-2008, Seite 12
Auch vor dem
Oberlandesgericht München hat Amazon im Streit um die beschränkte
Gültigkeitsdauer von Gutscheinen eine Niederlage einstecken müssen. Das
OLG München bestätigte das vorinstanzliche Urteil gegen den
Internetversender, wonach die Gültigkeitsbeschränkung eines Gutscheins auf
ein Jahr unwirksam ist (Az.: 29 U 3193/07). Die Münchner Richter
bewerteten diese Beschränkung als doppelte Benachteiligung des
Verbrauchers, da der Zeitraum für die Geltendmachung des Anspruchs "auf
höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehen
herabgesetzt" wird. Zum anderen würde durch den vollständigen Wegfall des
Anspruchs ausgeschlossen, dass mit unverjährten Ansprüchen aufgerechnet
werden kann. Der Gesetzgeber geht von einer dreijährigen Gültigkeitsdauer
aus.
Es bleibt beim bisherigen
Praxistipp, wonach Anbieter von einer solchen Beschränkung Abstand nehmen
sollten. Eine Beschränkung auf zwei Jahre könnte zwar wirksam sein, müsste
aber ebenfalls noch gerichtlich geklärt werden, sodass es hier auf die
eigene Risikofreudigkeit ankommt. Da der Gutschein ein Erfüllungssurrogat
für die Zahlung ist, bleiben die gesetzlichen Rückabwicklungsansprüche im
Fernabsatz freilich davon unberührt (ausführlich dazu: INTERNET WORLD
Business 17/2007, S. 8).
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